■ Weiterbildung
: Steuerlich absetzbar

München (dpa) – Arbeitslose können Kosten für Lehrgänge als Werbungskosten steuerlich absetzen. Der Bundesfinanzhof entschied gestern gleich mehrere solcher Klagen. Finanzämter oder -gerichte hatten Lehrgangskosten nur als Sonderausgaben, nicht als Werbungskosten anerkannt.(Az.: VI R 5/95)