Dylan rettet seinen Kopf

■ Für Bootlegs darf nicht mehr mit des Meisters Abbild geworben werden

Karlsruhe (taz) – „Justice is a game“ sang Bob Dylan in „Hurricane“. Gestern hat der Meister in diesem Spiel selbst einen Sieg errungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe verbot es deutschen Plattenfirmen, für unautorisierte Mitschnitte (Bootlegs) von Dylans US-Konzerten mit dessen Konterfei zu werben.

„Bob Dylan – The Warfield“, mit dieser CD kam 1993 die Hannoveraner Plattenfirma „Perfect Beat“ auf den Markt. Zu hören war darauf ein Dylan-Konzert in San Francisco aus dem Jahr 1992. Verhindern konnte Dylan die Vermarktung dieses Bootleg nicht. Da die USA ein Abkommen über den internationalen Urheberschutz nicht unterzeichnet hat, waren Mitschnitte von US-Konzerten (Ort, nicht Staatsangehörigkeit ist entscheidend) in Deutschland frei handelbar.

Deshalb eröffneten Dylans Anwälte einen Nebenkriegsschauplatz: Dylan wolle wenigstens nicht sein Konterfei auf CD-Hüllen sehen, die seinen offiziellen Platten Konkurrenz machen. Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte er damit keinen Erfolg. Weil Dylan eine Person der Zeitgeschichte sei, überwiege das Informationsinteresse der CD-KäuferInnen, den Poeten auch „in Konzerthaltung“ abgebildet zu sehen.

Der BGH, das oberste deutsche Zivilgericht, setzte die Akzente jedoch anders. Mit dem Bild Dylans werde den KäuferInnen signalisiert, Dylan wolle für technische Qualität und künstlerischen Wert der Aufnahmen einstehen. Gerade dies sei bei unautorisierten Bootlegs jedoch nicht der Fall.

Von Dylans Erfolg werden auch Bruce Springsteen und Michael Jackson profitieren, die ähnliche Klagen eingereicht hatten. Mit dem Bootleg-Wesen geht es ohnehin bergab. Seit Oktober 1995 wurde durch ein Gatt-Zusatzabkommen „99,9 Prozent der Rechtsschutzlücken“ (Sony) geschlossen. Bootlegs hatten Anfang der 90er Jahre in Deutschland einen Marktanteil von fast fünf Prozent erreicht. Christian Rath