Klospülen nicht teurer

■ Bundesfinanzhof: Kommunale Abwasserfirmen nicht steuerpflichtig

Berlin (AP/taz) – Bundesbürger müssen vorerst keine höheren Müll- und Abwassergebühren zahlen. Der Bundesfinanzhof teilte gestern in München mit, daß Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände auch weiterhin keine Körperschaftssteuer für die Entsorgung von Hausmüll abführen müssen.

Eine solche Leistung diene der „Ausübung öffentlicher Gewalt“ und sei damit von dieser Steuerpflicht befreit. Ob die kommunalen Abfallentsorgungsbetriebe auch keine Umsatzsteuer berappen müssen, ließ der Erste Senat des höchsten deutschen Steuergerichts in seinem Urteil offen. Experten hatten zuvor mit einem anderen Urteil gerechnet und prognostiziert, daß eine vierköpfige Familie künftig bis zu 200 Mark mehr im Jahr an Gebühren berappen müßte.

Der Bundesfinanzhof hatte in einem Musterprozeß darüber zu entscheiden, ob Entsorgungsbetriebe der öffentlichen Hand steuerlich privaten Unternehmen gleichzustellen sind. Noch in einem Vorbescheid im Juli hatten sich die Richter grundsätzlich für eine Gleichbehandlung ausgesprochen und argumentiert, die Kommunen dürften keine Vorteile haben, wenn sie wie privatwirtschaftliche Unternehmen arbeiteten. Wolfgang Prangenberg, Sprecher des Verbands der Kommunalen Unternehmen (VKU) nannte das Urteil eine „kleine Sensation“.

Im konkreten Fall verhandelte das Gericht über eine Klage des Finanzamts Leer, Ostfriesland, gegen den Landkreis Leer. Die Behörde wollte den Verkauf von Müllsäcken in den Jahren 1984 und 1985 nicht als hoheitliche Aufgabe einstufen und hatte Körperschaftssteuer verlangt. Der Bundesfinanzhof ließ an der hoheitlichen Aufgabenstellung aber nicht rütteln und wertete den Müllsackverkauf als untrennbaren Teil der Hausmüllentsorgung. Die Münchener Entscheidung über kommunale Müllkutscher kann auch auf andere Firmen wie etwa kommunale Abwasserentsorger und die Straßenreinigung übertragen werden. ten