Wenn die Geliebte für die Steuer putzt

Urteil zum „Dienstmädchenprivileg“: Lebenspartner dürfen als „Haushaltshilfe“ von der Steuer abgesetzt werden, Ehefrauen dagegen nicht. Dienstmädchenprivileg auf Kinderlose erweitert  ■ Von Barbara Dribbusch

Berlin (taz) – Sozialstaat à la Kohl: Auch Geliebte von Spitzenverdienern dürfen künftig als „Haushaltshilfe“ von der Steuer abgesetzt werden. Ein hochverdienender Angestellter kann so Steuern sparen und seiner erwerbslosen Flamme gleichzeitig Kranken-, Arbeitslosen-, und Rentenversicherung verschaffen. Gleiches gilt auch für die Chefärztin, die ihren arbeitslosen Beau ein bißchen absichern will. Das ergibt sich aus einem Urteil des hessischen Finanzgerichts.

Nach dem Urteil aus Kassel sind „hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse“ auch zwischen nichtehelichen Lebenspartnern erlaubt. Ehefrauen hingegen dürfen vom Angetrauten nicht zu Hause angestellt werden, weil sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ohnehin dazu verpflichtet sind, zum Familienunterhalt beizutragen. Das Urteil aus Kassel ging jetzt zur weiteren Entscheidung an den Bundesfinanzhof, meldete das Handelsblatt.

Brisant ist die Kasseler Entscheidung deswegen, weil das „Dienstmädchenprivileg“ im Jahressteuergesetz 1997 erheblich erweitert wurde. Danach können Gutverdienende künftig bis zu 18.000 Mark jährlich an Kosten für „hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse“ absetzen (bisher 12.000 Mark). In dem Haushalt müssen nach der Neuregelung nicht mal zu betreuende Kinder leben. Die Haushaltsperlen müssen allerdings sozialversicherungspflichtig angestellt sein. Das erweiterte „Dienstmädchenprivileg“ soll nach Aussage des Bundesfinanzministerium die „Möglichkeiten, private Haushalte als Arbeitgeber zu gewinnen“, „erheblich verbessern“.

Das ist zweifelhaft. Die Mißbrauchsmöglichkeiten zeigten, daß „das Einkommenssteuerrecht das falsche System ist, um Beschäftigung im Haushalt zu fördern“, erklärte die sozialpolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen im Bundestag, Andrea Fischer.

Ein Spitzenverdiener mit Höchststeuersatz beispielsweise kann durch das neue Gesetz jährlich bis zu 9.000 Mark Steuern sparen. Das „Jahresgehalt“ von 18.000 Mark an die „putzende“ Geliebte ist zudem nicht verloren, sondern wandert in den gemeinsamen Haushaltstopf. Aufgrund des niedrigen Verdienstes werden für sie keine Einkommenssteuer, sondern nur jährlich 6.000 Mark an Sozialabgaben fällig. Die aber kommen durch die Steuerersparnis des Mannes locker wieder herein, außerdem ist die Lebenspartnerin beziehungsweise der Lebenspartner damit sozialversichert.

Ob das Urteil aus Kassel vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Bestand hat, ist noch offen. Richter könnten dagegen argumentieren, daß Ehefrauen dadurch benachteiligt werden. Aber selbst ein letztlich negativer Bescheid durch den BFH hätte keine große Bedeutung: Schließlich sind nichtehelische Lebenspartnerschaften schwer nachzuweisen, das „Dienstmädchen“ könnte ja auch eine Fremde sein.

In Betrieben sind übrigens steuersparende „Arbeitsverträge“ auch mit Ehefrauen längst erlaubt. Sie sind ein Quell des Mißtrauens für Finanzbeamte. „Durch einen solchen Arbeitsvertrag kannst du jede Menge Steuern sparen“, rät Steuertrick-Buchautor Franz Konz. „Ob dein Lebenspartner tatsächlich in deinem Betrieb mitgearbeitet hat, kann im nachhinein niemand mehr überprüfen.“