Gerichtshof hilft Türken

■ EuGH: Türkischer Arbeiter erhält in der Bundesrepublik Aufenthaltsrecht

Luxemburg (Reuter) – Ein türkischer Arbeitnehmer hat nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, wenn er mehrere Jahre dort gearbeitet hat. Das Gericht entschied gestern, türkische Arbeitnehmer könnten sich aufgrund des Assoziierungsabkommens zwischen der Türkei und der Europäischen Gemeinschaft von 1963 auf bestimmte Rechte berufen. Wer vier Jahre lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt habe, genieße das Recht auf eine Aufenthaltsgenehmigung, auch wenn er inzwischen gekündigt habe. (RS C-171/95) Der EuGH war vom Bundesverwaltungsgericht um eine Vorabentscheidung im Verfahren des türkischen Seemanns Recep Tetik ersucht worden, der acht Jahre auf deutschen Seeschiffen beschäftigt gewesen war. Tetik habe dazu mehrmals hintereinander befristete Aufenthaltserlaubnisse der deutschen Behörden erhalten. 1988 habe der Seemann abgemustert, sei nach Berlin gegangen und habe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragt, um eine Erwerbstätigkeit an Land auszuüben. Dieser Antrag abgelehnt worden.

Auch Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hätten Tetiks Klage auf eine Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt. Daraufin hatte Tetiks Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.