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Nächste Runde für die Bioethik-Konvention

■ Mediziner und Ethiker fordern Umsetzung des umstrittenen Vertragswerkes

Der Streit um die europäische Bioethik-Konvention geht in die nächste Runde. Erst vor wenigen Wochen hatte das Ministerkomitee des Europarates in Straßburg die umstrittene Konvention über Biomedizin und Menschenrechte verabschiedet. Jetzt werden die Forderungen lauter, daß auch die Bundesrepublik dem völkerrechtlichen Abkommen beitritt und Forschung mit nichteinwilligungsfähigen Personen zuläßt. So bereitet der Zusammenschluß der deutschen medizinischen Ethikkommissionen derzeit einen Vorschlag vor, der festlegt, unter welchen Bedingungen Forschung mit Geisteskranken, Kleinkindern oder Komapatienten erlaubt sein soll.

Ein erster Entwurf wurde bereits Ende letzten Jahres auf der Jahresversammlung des „Arbeitskreises Medizinischer Ethikkommissionen“ vorgestellt. Er sieht vor, daß die in der Bioethik-Konvention enthaltenen Grundsätze gelten sollen, berichtete das Deutsche Ärzteblatt. Forschung an Nichteinwilligungsfähigen wäre somit auch dann erlaubt, wenn die Betroffenen keinen direkten Nutzen davon hätten.

Auch wenn die Stellungnahme der Ethikkommissionen an der derzeitigen Rechtslage nichts ändern kann, so könnte sie doch die Beratungen im Bonner Parlament ganz entscheidend beeinflussen. „Das vorliegende Papier ist erst einmal nur ein Diskussionsentwurf“, erklärt Professor Elmar Doppelfeld, Vorsitzender des Arbeitskreises Medizinischer Ethikkommissionen. Bis Ende Januar hätten die Mitglieder noch Zeit, ihre Stellungnahmen dazu einzureichen. Bis zur nächsten Jahresversammlung im November soll dann ein endgültiger Entwurf vorliegen.

Bei der Verabschiedung der Konvention im Ministerrat hatte sich die Bundesregierung noch enthalten. Inbesondere von Behindertenverbänden wird befürchtet, daß die Bundesregierung sich doch noch zu einem Beitritt umstimmen läßt. Doppelfeld hält noch eine andere Variante für möglich: Denkbar sei, daß „die Europäische Kommission die Konvention unterzeichnet und daraus eine Rechtsverordnung“ macht. „Dann wäre die Konvention unmittelbar geltendes Recht in Deutschland“, führt der Medizinprofessor an. In diesem Fall könnte die Konvention selbst durch den Bundestag oder Bundesrat nicht mehr verhindert werden. Wolfgang Löhr

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