Jortzigs Angriff

Auf das Verfassungsgericht läßt Edzard Schmidt- Jortzig nichts kommen. „Schlüssig“ habe es dargelegt, warum die Enteignungen der Jahre 45 bis 49 nicht rückgängig zu machen seien. Die Kritik der Alteigentümer am Bodenreformurteil sei dagegen „ergebnisbezogen“ und „emotional“. Dennoch fordert der FDP-Justizminister genau das gleiche wie die Alteigentümer: die (möglichst kostenlose) Rückgabe der Grundstücke, soweit sie sich in Staatsbesitz befinden. Wie geht das?

Schmidt-Jortzig trennt die Regelungen des Einigungsvertrags zur Bodenrefrom einfach in zwei Teile. Einerseits sei ausgeschlossen worden, die Enteignungen rückgängig zu machen. Andererseits sei den Enteigneten aber ein „Ausgleich“ vorbehalten worden. Dieser Ausgleich könne auch in der kostenlosen Rückgabe der Grundstücke bestehen. Schmidt-Jortzig stellt in seinen Überlegungen ganz auf die Interessen der Ex— UdSSR ab. Diese wollte nicht wegen der Enteignungen auf der Sünderbank Platz nehmen. Deshalb sei im Einigungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden, die Enteignungsakte als solche in Frage zu stellen. Eine spätere Rückgabe der Grundstücke sei jedoch keineswegs verboten worden.

Hier aber unterschlägt der Justizminister die Position der letzten DDR-Regierung unter Lothar de Maizière (CDU). Sie hatte durchaus andere Motive, die Nachkriegs-Enteignungen für unumkehrbar zu erklären. Sie wollte „sozialen Sprengstoff ersten Ranges“ verhindern. Schmidt-Jortzig wischt diese argumentative Schwachstelle einfach beiseite. Der Vertrag müsse statt dessen juristisch ausgelegt werden.

Diese juristische Auslegung ist längst erfolgt. Das Verfassungsgericht hat klargestellt: Im Einigungsvertrag sei ein „Ausschluß der Restitution“ vereinbart worden. Wenn Schmidt-Jortzig also behauptet, im Einigungsvertrag sei gar kein „Restitutionsausschluß“ enthalten, so stellt er sich frontal gegen das Verfassungsgericht. chr