Miethai & Co.
: Mietenspiegel

■ Basis für Hamburgs Richter Von Jürgen Twisselmann

Wenn Mieter unter Hinweis auf den Mietenspiegel eine Senkung ihrer überhöhten Miete verlangen, wird in letzter Zeit von den Vermietern des öfteren die Geltung des Hamburger Mietenspiegels bezweifelt. Der Grund ist schlicht, daß den Vermietern einige Realitäten nicht passen, die in der Tabelle wiedergespiegelt werden. So sind zum Beispiel in den Baujahrgängen der 50er Jahre beim Mietenspiegel 1993 die Mietpreise kaum hochgegangen. Der Grund war, daß viele ehemalige Sozialwohnungen nach dem Wegfall der Preisbindung mit ihren niedrigen Mieten erstmals mit in die Datenerhebung eingegangen sind. Da auch für den nächsten Mietenspiegel für bestimmte Rasterfelder solche preisdämpfenden Effekte zu erwarten sind, laufen die Vermieter zur Zeit Sturm dagegen, daß billige Wohnungen wie die von Genossenschaften oder ehemalige Sozialwohnungen mit berücksichtigt werden.

Hier ist wichtig zu wissen, daß die Gerichte dieses nicht mitmachen. So hat das Landgericht Hamburg kürzlich unter Bezug auf diese Kritik von Vermieterseite noch einmal ausdrücklich festgestellt: „Der Hamburger Mietenspiegel 1993 ist die beste Erkenntnisquelle zur Ermittlung des ortsüblichen Mietzinsniveaus. Der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens ist der Überzeugungskraft des Mietenspiegels unterlegen.“ (Urteil vom 24.11.1994 - 307 S 169/94). Das gilt sowohl für Mieterhöhungen als auch für Mietsenkungen wegen Mietpreisüberhöhung.

Der neue Mietenspiegel ist übrigens bereits in Sicht. Er wird die Mieten per 1. April 1995 ausweisen und wird nach seiner Fertigstellung im Herbst von der Baubehörde veröffentlicht werden. Alle MieterInnen, die eine überhöhte Miete haben und diese senken wollen, sollten sich daher sputen: Wenn der neue Mietenspiegel mit seinen neuen Daten auf dem Tisch liegt, sind diese höheren Werte der Maßstab. Also lieber jetzt aktiv werden, in die Beratung gehen und auf der Basis des alten Mietenspiegels mit seinen niedrigeren Werten die Senkung verlangen.