Monopol der MedizinerInnen

■ Sozialgericht entschied: HeilpraktikerInnen müssen selbst bezahlt werden

PatientInnen müssen Naturheilmittel, die ihnen von HeilpraktikerInnen verschrieben werden, selbst bezahlen. So entschied kürzlich das Landessozialgericht Bremen mit Hinweis auf das Ärztemonopol.

Geklagt hatte eine Frau, die seit 1984 an Allergien litt und sich nach unbefriedigender Behandlung durch ÄrztInnen '88 in die Behandlung von HeilpraktikerInnen begeben hatte. Das Hautleiden ist nach Angaben der Klägerin inzwischen geheilt. Von ihrer Krankenkasse wollte sie die bis '95 angefallenen Kosten für Naturheilmittel von über 26.000 Mark erstattet haben. Die Kasse lehnte dies ab.

Abgesehen davon, daß eine nachträgliche Kostenerstattung ohnehin nur ausnahmsweise zulässig sei, verneinte das Gericht einen Anspruch auch für den Fall, daß eine Kostenübernahme vorher beantragt wird. Im Gesetz sei klar geregelt, daß eine Krankenkasse nur für solche Kosten aufkommen könne, die bei einer Behandlung durch ÄrztInnen entstünden. Von ÄrztInnen erwarte der Gesetzgeber, daß sie ausreichend ausgebildet und kontrolliert seien. Von dieser Festlegung könne auch dann nicht abgewichen werden, wenn eine ärztliche Behandlung zunächst erfolglos gewesen sei. dpa/taz