Miethai & Co.
: Ferienhäuser

Da gelten andere Gesetze  ■ Von Christiane Hollander

Die Sommerferien nahen, viele Erholungssuchende haben ihre Ferienwohnung bzw. das Ferienhaus bereits gemietet. Welche Gesetze die Urlauber dann beachten müssen, hängt davon ab, wer ihnen die Wohnung vermietet und für wie lange. Bei Anmietung einer Wohnung von einem Ferienwohnungsvermittler oder einem Reiseveranstalter etwa finden die üblichen mietrechtlichen Vorschriften keine Anwendung. Hier gilt das Reiserecht (§§ 651a ff. BGB).

Wird die Wohnung hingegen vom Eigentümer selbst gemietet, wird ein Mietverhältnis gemäß der mietrechtlichen Vorschriften begründet. Nach einem Urteil des OLG Hamburg (WM 1992, 634) finden bei längerfristigen Vermietungen von Ferienwohnungen bzw. -häusern sämtliche Mieterschutzvorschriften Anwendung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wohnung nur gelegentlich genutzt wird.

Das Wohnungsbauerleichterungsgesetz hat die mieterfreundliche Auslegung allerdings für Ferienhäuser bzw. -wohnungen, die in einem Ferienhausgebiet liegen und vor dem 1.6.1995 überlassen wurden, wieder eingeschränkt: Wenn der Vermieter bei Abschluß des Vertrages auf die besondere Zweckbestimmung der Wohnung und die Ausnahme vom Kündigungsschutz hingewiesen hat, gelten die Kündigungsschutzvorschriften des § 564b BGB nicht.