Miethai & Co
: Unwirksam

Pflicht zu Versicherungen  ■ Von Christine Kiene

In manchen Mietverträgen werden MieterInnen zum Abschluß einer Hausrats- und Haftpflichtversicherung verpflichtet. Vermieter möchten sich dadurch zusätzlich zur Kaution gegen mögliche durch MieterInnen verursachte Schäden absichern. Diese Verpflichtungen werden von der Rechtssprechung für unwirksam gehalten, sofern es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Klausel, die der MieterIn den Abschluß einer Hausrats- und Haftpflichtversicherung auferlegt, verstößt gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetztes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG).

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in einer Entscheidung aus, daß Vermieter sich hierdurch für solche Schäden absichern wollen, die durch die Kaution nicht mehr abgedeckt würden. Das Risiko, daß etwaige Schäden größer sind als die von den MieterInnen gezahlte Kaution, sei das allgemeine Unternehmerrisiko, für welches der Vermieter u. a. den Mietzins erhalte.

Wichtig ist jedoch, daß die Verpflichtung zum Abschluß einer Hausrats- und Haftpflichtversicherung nur dann unwirksam ist, wenn dies eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die der Vermieter bei Abschluß des Vertrags stellt (§ 1 AGBG). Ist diese Verpflichtung Teil eines gedruckten Mietvertragsformulars, so kann man von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ausgehen.

Ist die betreffende Formulierung im Mietvertragsformular zusätzlich eingefügt, hand- oder maschinenschriftlich, sollte man prüfen, ob der Mietvertrag der Nachbarn die gleiche Regelung enthält, weil auch dies ein Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen ist. Erweckt das Äußere der Vereinbarung den Eindruck, daß sie individuell bei Abschluß des Mietvertrags ausgehandelt wurde, dann ist sie wirksam, und MieterIn muß die eingegangene Verpflichtung erfüllen.