Grundgesetz nicht gültig

■ DDR-Enteignungen bleiben auch dann, wenn Enteignungszweck später entfiel

Freiburg (taz) – Ehemalige DDR-Bürger müssen nicht so behandelt werden, als hätte das Grundgesetz schon in der DDR gegolten. Das stellte gestern das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klar. Deshalb sind Enteignungen aus DDR-Zeiten auch dann nicht rückgängig zu machen, wenn der Zweck, zu dem enteignet wurde, inzwischen aufgegeben wurde.

Geklagt hatte ein Mann aus Thüringen, dem im Jahr 1988 ein Grundstück enteignet worden war. Eigentlich wollte die Stadt Schmalkalden dort eine Schule bauen, der Plan wurde jedoch nach der Wende aufgegeben. Deshalb versuchte der Mann, sein Grundstück zurückzubekommen, das natürlich wertvoller war als die von der Stadt einst gezahlte Entschädigung.

Hätte der Mann nicht in Thüringen, sondern in Westdeutschland gelebt, wäre das kein Problem gewesen, die Stadt hätte die Enteignung rückgängig machen müssen. Dies wird nicht nur vom Baugesetzbuch bestimmt, sondern ergibt sich nach Karlsruher Ansicht auch direkt aus der Grundgesetz. Im DDR-Recht fehlte allerdings eine derartige Pflicht zur Rückübereignung, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in Berlin letztlich die Klage des Mannes ablehnte.

Karlsruhe hat nun die Ungleichbehandlung der Ostdeutschen abgesegnet. Das Eigentumsrecht des Grundgesetzes habe, so der Erste Senat des Verfassungsgerichts, für staatliche Stellen der DDR zum Zeitpunkt der Enteignung nicht gegolten. Abschließend stellten die Richter fest: „Eine verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesrepublik Deutschland, die Bürger, die im Beitrittsgebiet gelebt haben, nachträglich so zu stellen, als hätten sie unter dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gelebt, besteht nicht.“ Wer in der falschen Wiege geboren wurde, den bestraft das Leben – mehrfach.

Az: 1 BvR 1611/94 Christian Rath