Auf Ehebruch steht die Todesstrafe durch Steinigung

■ Bei „Sexualdelikten“ kennt islamisches Recht kein Pardon, aber die Beweise müssen stimmen

Berlin (taz) – Die Rechtslage ist unklar, die Beweislage sind dünn. Senaye Mohseneh, Ehebruch, wird dem deutschen Geschäftsmann Helmut Hofer und der iranischen Medizinstudentin Wahideh Kassemi (26) vorgeworden. Nur: Beide sind gar nicht verheiratet. Kassemi ist nach Angaben aus dem Iran ledig, Hofer geschieden.

Nach iranischem Recht steht auf Ehebruch die Todesstrafe durch Steinigung. Die Richter des Kammergerichts in Teheran, die Hofer zur Steinigung, die Frau zur Auspeitschung verurteilten, behaupten jedoch, Senaye Mohseneh sei auch gegeben, wenn ein Nichtmuslim Geschlechtsverkehr mit einer Muslimin oder umgekehrt hat. Islamische Juristen bestreiten das.

Die iranische Rechtsprechung orientiert sich eng am islamischen Recht, der Scharia, und am Koran. Darin sind harte Strafen bei „Sexualdelikten“ wie Ehebruch vorgesehen. Doch die „Delikte“ sind klar definiert und müssen eindeutig bewiesen sein. Geschlechtsverkehr von Unverheirateten wird demnach mit je hundert Peitschenhieben geahndet. Hat eine unverheiratete Frau Geschlechtsverkehr mit einem verheirateten Mann, so ist sie im Haus festzuhalten, „bis der Tod sie abberuft oder Gott ihr einen Ausweg verschafft“. Ein unverheirateter Mann, der mit einer verheirateten Frau schläft, wird für ein Jahr verbannt. Zudem erhalten die unverheirateten Schuldigen hundert Peitschenhiebe.

Sehr genau nimmt es das islamische Gesetz mit der Beweislast. Neben einem Geständnis darf nur die Aussage von vier glaubwürdigen und unabhängigen Augenzeugen zur Verurteilung führen. Da die Augenzeugen genau beschreiben müssen, was sie gesehen haben – nämlich den Geschlechtsakt –, meinen islamische Rechtsgelehrte, daß de facto nur ein Geständnis zu einer Verurteilung wegen Ehebruchs führen kann. Die Teheraner Richter berufen sich im aktuellen Fall jedoch auf eine medizinische Untersuchung Kassemis, laut der die Frau nicht mehr Jungfrau sein soll. Nur: Zwei vorausgegangene Untersuchungen erbrachten angeblich das gegenteilige Ergebnis.

Auf dieser Grundlage ist eine Verurteilung Hofers und der Iranerin wegen Senaye Mohseneh eigentlich nicht zulässig. Beobachter in Teheran sind optimistisch, daß das auch Irans Oberstes Gericht so sehen wird, vor dem die Angeklagten inzwischen Berufung eingelegt haben. Thomas Dreger