Urteil: Kündigung auch bei Bagatelldiebstahl

Mainz (dpa) – Der Diebstahl von Kleinigkeiten rechtfertigt eine fristlose Kündigung, weil auch in diesen Fällen grundsätzlich eine erhebliche Verletzung des Arbeitsvertrages vorliegt. Das hat das Landesarbeitsgericht in Mainz in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden. Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage eines Lagerarbeiters ab, der in seinem Betrieb drei CDs gestohlen hatte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihn fristlos (Az.: 4 Sa 463/97).