„Zwangsröntgen“ selten

■ Altersbestimmung: Stahmer verzichtet. Die Justizverwaltung läßt Ausnahmefälle zu

Nach der Kritik der Bundesärztekammer, die ethische und methodische Vorbehalte geltend gemacht hatte, verzichtet die Jugendverwaltung seit 1995 auf Röntgenuntersuchungen zur Bestimmung des Alters von Asylbewerbern, die nicht im Besitz von Ausweispapieren sind. Das Alter spielt eine große Rolle, da Jugendliche, die das 16. Lebensjahr überschritten haben, einen eigenstädigen Asylantrag stellen müssen und sofort abgeschoben werden können. Die Jugendverwaltung greift auf sozialpsychologische Untersuchungen zur Altersfeststellung zurück. Röntgenbilder sind laut Ärztekammer nicht aussagekräftig, da sich der Knochenbau je nach ethnischer Herkunft unterscheiden kann. Herrschen Zweifel am Alter eines Straftäters, kann die Staatsanwaltschaft einen Gerichtsbeschluß erwirken, um feststellen zu lassen, ob ein Jugendlicher bereits strafmündig ist oder ob ein Delinquent nach dem Erwachsenenstrafrecht zu behandeln ist. Die Staatanwaltschaft kann auch auf das strittige Verfahren verzichten. „Die Röntgenmethode ist zwar nicht an der Tagesordnung, jedoch wird ab und zu darauf zurückgegriffen“, hieß es unverbindlich aus der Justizverwaltung. Letztmalig wurde auf das Verfahren im Fall von Jasmin O. angwandt. Der jugendliche Straftäter ist laut Ausweis erst 13 Jahre alt. kaz