Miethai & Co
: Vermieter neu

Mängel und Mietkaution  ■ Von Sabine Weis

In den beiden vorigen Ausgaben des Miethais haben wir geschildert, wie im Falle eines Vermieterwechsels die Rechte und Pflichten des alten Vermieters auf den neuen Vermieter übergehen. Für den Anspruch der MieterInnen auf eine mangelfreie Wohnung bedeutet dies: Es reicht aus, daß gegenüber dem alten Vermieter die Mängel der Wohnung mitgeteilt wurden. Sind die Mängel noch vorhanden, ist der neue Eigentümer zur Instandsetzung verpflichtet. Auf eine Mietminderung hat der Vermieterwechsel keine Auswirkungen. Eine ausdrückliche Anerkennung der Minderung durch den alten Vermieter muß der neue Vermieter gegen sich gelten lassen.

Hingegen sollten die Miete-rInnen im Falle eines Vermieterwechsels auf die Mietkaution besonders achten, denn die eingezahlte Kaution geht bei einem Eigentümerwechsel nicht automatisch auf den Erwerber über. Der neue Vermieter muß am Ende des Mietverhältnisses die Kaution nur dann an die MieterInnen zurückzahlen, wenn er sie auch vom Voreigentümer erhalten hat oder sich gegenüber dem Voreigentümer vertraglich zur Rückzahlung verpflichtet hat. Ist dies nicht geschehen, so muß man die Rückzahlung vom alten Eigentümer verlangen. Schwierig wird es, wenn im Laufe des Mietverhältnisses mehrfach die Vermieter gewechselt haben.

So manche MieterIn mußte am Ende ihres Mietverhältnisses feststellen, daß ihre vor Jahren gezahlte Kaution nicht mehr auffindbar war. Um sich vor bösen Überraschungen zu schützen, sollte bei jedem Vermieterwechsel verlangt werden, daß der alte Vermieter die Kaution an den neuen Vermieter aushändigt. Dies ist ein Recht, das notfalls auch einklagbar ist. Empfehlenswert ist es, sich den Kautionsübergang von dem neuen Eigentümer bestätigen zu lassen.

Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Tel.: 431 39 40