■ Aus dem Gericht
: Zehn Jahre für Hammerschläge

Ingolf G. sah die Richterin kein einziges Mal an, als sie das Urteil verlas. Die Große Strakammer im Bremer Landgericht verurteilte den 41jährigen gestern zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wegen Totschlags – weil er seine Freundin mit 15 Hammerschlägen getötet hatte. Das Gericht folgte damit dem Antrag des Staatsanwalts vom Montag.

„Sie haben sie getötet. Das ist eines der wenigen Dinge, die wir sicher wissen“, erklärte Richterin Hilka Robrecht gestern – „weil Sie selbst vor den tatsächlichen Gegebenheiten zurückschrecken“, sagte sie zu dem Mann, der mit ausschließlich gesenktem Kopf der Urteilsbegründung gefolgt war.

Tatsächlich zog sich diese beschriebene Flucht vor der Wirklichkeit durch die ganze Verhandlung: Er habe sich an nichts genau erinnern können, hatte Ingolf G. vor Gericht ausgesagt. Er habe sehr wohl zunächst auf die Frau eingeschlagen – nachdem sie ihm mit einem Messer in den Bauch gestochen hatte. Aber dann seien bei ihm „die Lichter ausgegangen.“ Sein Verteidiger plädierte deshalb auf Notwehr. Der Mann habe aus Angst um sein Leben zugeschlagen – und dann weiter zugehauen – weil er bei seinen Eltern nie gelernt hatte, „seine Aggressionen“ auszuleben. Er forderte eine Freiheitsstrafe auf Bewährung von zwei Jahren.

Doch das Gericht folgte der Notwehrthese nicht, sondern machte sich die Erklärung Sachverständiger zu eigen. Sie hatten Ingolf G. als einen Alkoholiker beschrieben, der darum unter einer „narzistischen Persönlichkeit“ leide. Laut Gericht hatte Ingolf G. mit einem „Phantasieprodukt“ den Konflikt mit der Freundin selber heraufbeschworen. Er hatte ihr vorgelogen, ein Reihenhaus mit Garten geerbt zu haben. An jenem Tattag am 17. Dezember 1997 standen die Nachmieter schon vor der Wohnung der Freundin, die wegen des versprochenen Hauses schon ihre Kartons packte. Zu diesem Zeitpunkt muß Ingolf G. ihr gestanden haben, daß alles eine Erfindung war – und sie beide vor dem Nichts standen. Eine „verbale Reaktion“ der Freundin muß auf diese Offenbarung gefolgt sein – dann schlug er wegen seines offenbar in Gänze zerstörten Egos auf sie ein.

Warum dies aber auf so „brutale Art und Weise“ geschah, darauf konnte sich auch das Gericht keinen Reim machen. Klar sei jedoch, daß der Angeklagte nicht im Affekt handelte, daß er zur Tatzeit nicht betrunken war und die Strafe deshalb nicht milder ausfallen konnte: Sechs Tage hatte Ingolf G. noch mit der Frau in der Wohnung verbracht, alles folgende noch aufschieben wollen und sie nach der Tat nicht zu retten versucht. „So handelt kein Mann, der seine Frau im Affekt getötet hat“, befand das Gericht. kat