■ Mit der StVO auf du und du
: Die Straße den Radlern

Bremen (taz) – Ab heute können Fahrradfahrer die Radwege verlassen und auf der Straße fahren – ganz legal. Allerdings nur dann, wenn der Radweg in einem baulich nicht korrekten Zustand oder unter 1,50 Meter breit ist. Nur wenn Radweg dransteht, müssen die Radfahrer auch auf ihn drauf. So etwa könnte die Zusammenfassung einer neuen Verwaltungsvorschrift lauten, die heute in Kraft tritt.

Nach der alten Radwegebenutzungspflicht der Straßenverkehrsordnung waren grundsätzlich alle Radwege zu benutzen, die als solche erkennbar, also als Sonderweg von der eigentlichen Straße abgetrennt waren. Jetzt müssen die Kommunen dafür Sorge tragen, daß an den Radwegen, die nicht in dem vorgeschriebenen Zustand sind, die Radfahrer-Verkehrszeichen entfernt werden (sofern welche vorhanden waren). Es ist damit den Radfahrern freigestellt, ob sie solche Wege befahren wollen oder nicht.

Wenn einzelne Radfahrer oder auch Verbände sich jetzt über unhaltbare Zustände beschwerten, müßten die Straßenverkehrsbehörden reagieren. „Jetzt nichts tun, das geht nicht mehr“, meint Horst Hahn- Klöckner, Geschäftsführer des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs (ADFC). Manche Verwaltungen seien schon vor Inkrafttreten der Vorschrift in die Hufe gekommen. „Sie haben angefangen, Pläne zu erstellen“, sagt der ADFC-Mann, „zum Teil mit unserer Organisation zusammen, und es gibt Checklisten zur Überprüfung der bestehenden Radwege.“

Doch wenn eines Tages selbst die Schlafmützen ihre Radwege in Schuß gebracht haben sollten, werden Ausnahmen weiterhin gültig bleiben. Bei zugeparkten, von Mülltonnen oder Sperrmüll blockierten oder auch verschneiten Radwegen braucht kein Radfahrer seine Slalomtechnik unter Beweis stellen – er darf auf die Straße.

Dietmar Kettler, Rechtsanwalt und Spezialist für das „Recht für Radfahrer“ (so der Titel seines Buches), stellt noch andere Ausnahmefälle dar: etwa wenn der Anhänger nicht durch die Poller paßt oder wenn man den Weg „nicht finden kann“. Kettler verweist außerdem auf eine Gerichtsentscheidung, nach der Rennradler den an sich brauchbaren Radweg verlassen können, wenn das Tempobolzen dort nicht möglich ist: „Der Radfahrer braucht sich danach nicht auf den Radweg verweisen lassen, wenn er schneller fahren will und kann, als der Radweg es zuläßt – jedenfalls bei Geschwindigkeiten unter 50 Stundenkilometern.“ Helmut Dachale