Handys weiter fast umsonst im Angebot

Bundesgerichtshof revidiert zahlreiche Urteile der unteren Instanzen und billigt Koppelung von kostenlosem Telefon mit teurem Netzkartenvertrag. Werbung der Anbieter muß jedoch klarer werden  ■ Aus Karlsruhe Christian Rath

Handys dürfen auch weiterhin zu „Scheinpreisen“ von einer Mark oder gar kostenlos vertrieben werden. Dies entschied gestern der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Allerdings muß in der Werbung deutlicher auf die Kosten des damit verbundenen – meist einjährigen – Netzkartenvertrags hingewiesen werden.

Der Handy-Markt boomt. In diesem Jahr stieg die Zahl der Mobilfunkkunden in Deutschland von acht auf zehn Millionen. Ein Grund hierfür sind die unkonventionellen Vertriebsmethoden. Viele Händler geben Handys für eine Mark oder gar kostenlos ab, wenn die Kunden sich gleichzeitig längerfristig an einen Netzprovider binden. Zwar ist ein Handy eigentlich zwischen 500 und 1.000 Mark wert, dennoch kommt der Handel auf seine Kosten. Der Netzprovider zahlt nämlich für den Abschluß eines Netzvertrags Provisionen, die der Handel in Form der Billig- Handys an die Kunden weitergibt.

Umstritten war nun lange Zeit, ob bei dieser Vertriebstechnik nicht die Verbraucher hinters Licht geführt werden. Denn in der Werbung steht natürlich das günstige Handy ganz im Vordergrund. Auf die Konditionen des Kartenvertrags wird dagegen nur im Kleingedruckten verwiesen.

Auch zahlreiche Gerichte hatten in den letzten Jahren verboten, Handys zu „Scheinpreisen“ quasi zu verschenken. Denn hierbei würden die Kunden „übermäßig angelockt“, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im April 1996. Das scheinbare Handy-Geschenk sei geeignet, potentielle Kunden von der genauen Prüfung der weiteren Einzelheiten des Angebots abzuhalten. Meist wurde ein Verstoß gegen den „lauteren Wettbewerb“ angenommen.

Der BGH hat sich nun allerdings auf die Seite des freien Handels geschlagen. Das Handy sei keine unzulässige „Zugabe“, mit der der Kunde praktisch zum Abschluß eines ungünstigen Vertrags verführt werde. Vielmehr sei das Angebot als Einheit („Telefon mit Netzzugang“) zu sehen. „Gerade weil das Mobiltelefon fast umsonst abgegeben wird, bleibt den Verbrauchern nicht verborgen, daß es letztlich mit den Gebühren für den Netzzugang bezahlt werde“, so das oberste deutsche Zivilgericht.

Künftig müssen jedoch vor allem die nicht verbrauchsabhängigen Entgelte (etwa monatliche Grundgebühren, Mindestumsätze) sowie die Mindestlaufzeit so herausgestellt werden, daß sie „in der Fülle anderer Informationen nicht untergehen“ (Az.: 1 ZR 187/97 u. A.).