Interviews gefährden die Sicherheit eines Flüchtlings

■ Karlsruhe gibt Klage eines iranischen Asylbewerbers statt, der sich im Fernsehen exponierte

Freiburg (taz) – Fernsehauftritte von politisch Verfolgten können eine neue Gefährdung verursachen. Darauf wies gestern das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hin und gab damit der Klage eines Asylbewerbers aus dem Iran statt.

Der Mann war im Jahr 1993 nach Deutschland gekommen, hatte aber mit seinem Asylantrag keinen Erfolg. Nicht einmal Abschiebeschutz wurde ihm gewährt, obwohl er nach einem Interview im Offenen Kanal Dortmund neue Gefahren bei einer Rückkehr in den Iran befürchtete. Mit dem Interview, so das Verwaltungsgericht in Arnsberg, hebe sich der Mann „nicht aus der großen Masse der iranischen Asylbewerber heraus, die allgemein mit den politischen Verhältnissen im Iran unzufrieden seien.“ Das Verwaltungsgericht wollte sich nicht einmal eine Aufzeichnung des Interviews ansehen.

Diese Begründung wertete eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts nun aber als „willkürlich“. Hier fehle, so die Roten Roben, „jegliche Darlegung, welche Kriterien zur Abgrenzung zwischen unbedeutenden und bedeutenden exilpolitischen Aktivitäten herangezogen wurden.“ In Karlsruhe jedenfalls scheint man Fernsehauftritte von Flüchtlingen eher als etwas besonderes anzusehen.

Die Verfassungsrichter wiesen außerdem darauf hin, daß die Tätigkeit von Flüchtlingen im Exil zwar asylrechtlich nur dann „beachtlich“ sei, wenn damit Aktivitäten aus dem Heimatland fortgeführt würden. Für den Abschiebeschutz könne dieser strenge Maßstab aber nicht automatisch übernommen werden. Nun muß in Arnsberg neu über den Schutz des Iraners verhandelt werden. (2 BvR 1328/96)Christian Rath