Niemand stirbt für sich allein

■ Gierig bis über den Tod hinaus: Das Finanzamt erbt immer mit. Bei frühzeitiger Planung lassen sich Erbschaftssteuern selbst bei vermögenden Erblassern senken. Die Freibeträge von Schenkungen lassen sich alle

Was die eine Generation sauer verdient, fällt der anderen in den Schoß: Häuser, Schmuck Geld. „In der Zeit zwischen 1995 und dem Jahr 2000 sind insgesamt 1,7 Millionen Erbschaftsfälle zu erwarten“, schätzt die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände. „Vermögenswerte von rund 2,6 Billionen Mark wechseln dabei ihre Besitzer.“

Wer Aussicht auf eine Erbschaft hat oder Wert darauf legt, später mal „geordnete Verhältnisse“ zu hinterlassen – zudem einen Teil seines Ersparten nicht dem Fiskus vermachen will –, sollte sich frühzeitig und vor allem sehr rational über Tod und Vermögensübertragung informieren. Immerhin werden die Bundesbürger bis zum Jahresende rund 5,5 Billionen Mark allein als Geldvermögen auf der hohen Kante liegen haben, weiß man beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken. Wäre doch schade um jede Mark, die in die falschen Hände gerät. Denn das Finanzamt erbt immer mit.

Wer rechtzeitig vorsorgt, kann Steuern sparen – „bis zu 70 Prozent“ beispielsweise damit, so die Gesellschaft für Erbrechtskunde in Starnberg, in einem Testament nicht den Ehepartner, sondern gleich die Kinder einzusetzen, dem überlebenden Ehegatten aber das Nießbrauchrecht am Nachlaß einzuräumen. Auch wer seine Lieben schon zu Lebzeiten mit einigen Aufmerksamkeiten bedenkt, mindert zwar nicht die Gier des Fiskus, aber immerhin dessen Ertrag. Die Höhe der Erbschaftssteuer – ein einmaliger Betrag auf das gesamte Vermögen – richtet sich nach dem Verwandschaftsgrad des Erben sowie nach dem Wert des Vererbten.

Rechtlich sind Erben in drei Steuerklassen entsprechend ihres „Erb-Ranges“ einzuordnen: Zur Klasse I gehören Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Enkel und Urenkel sowie Eltern und Großeltern. Steuerklasse II sind Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder und -eltern sowie geschiedene Ehegatten (bei Schenkungen in dieser Klasse auch Eltern und Großeltern). Unter die Steuerklasse III fallen alle übrigen Erben.

Unterschiedlich hohe Freibeträge der einzelnen Klassen verhindern, daß sämtliches Erbgut versteuert werden muß. So liegt zum Beispiel der persönliche Freibetrag für Ehegatten bei 600.000 Mark, für Kinder bei 400.000 Mark. Darüber hinaus gehende Vermögenswerte unterliegen – je nach Steuerklasse – einem Satz zwischen 7 und 50 Prozent, der an Vater Staat überwiesen werden muß. Beispiel: Erbt das Kind 700.000 Mark, bekommt es 400.000 Mark gleichsam kostenlos. Die übrigen 300.000 Mark sind mit 11 Prozent zu versteuern (Steuerklasse I, der steuerpflichtige Betrag ist in die Größenordnung von 100.000 bis 500.000 Mark einzuordnen). Der Ehegatte hat bei der selben Erbsumme nur 100.000 Mark mit 7 Prozent zu versteuern (Freibetrag 600.000 Mark, der steuerpflichtige Betrag liegt in der Größenordnung bis 100.000 Mark). Demgegenüber hat ein nichtehelicher Lebensgefährte nur einen Freibetrag von 10.000 Mark und müßte mithin 690.000 Mark mit 29 Prozent versteuern (Steuerklasse III, Größenordnung 500.000 bis 1 Million Mark).

Mit frühzeitiger Planung lassen sich solche Steuerlasten künftiger Erben selbst bei vermögenden Erblassern senken. Wer nämlich noch zu Lebzeiten „richtig“ verschenkt, kann dem Fiskus zumindest in dieser Hinsicht ein Schnippchen schlagen. Zwar unterliegen auch Schenkungen der Steuerpflicht, doch kann man in zehnjährigem Turnus mit den hohen Freibeträgen rechnen, die für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen gelten. Achtung: Eine Schenkung ist ein Vertragswerk, dem der Schenkende und der Beschenkte zustimmen müssen. Das Geschenk muß also ausdrücklich angenommen werden, um spätere Komplikationen mit dem Finanzamt zu vermeiden. „Plant man seine Vermögensübertragung frühzeitig, lassen sich die Freibeträge problemlos mehrmals ausschöpfen“, raten Experten. Die vermögenden Eltern könnten also ihrem Kind beispielsweise innerhalb von 30 Jahren 1,2 Millionen Mark schenken – alle 10 Jahre 400.000 Mark. Mit einer Einschränkung: Stirbt der Schenkende vor Ablauf der Zehnjahresfrist und erbt der Beschenkte weiteres Vermögen, werden die letzte dem Tod vorangegangene Schenkung und Erbe zusammen besteuert. Im Hinblick auf die rechtlich und steuerlich komplizierte Situation ist es im Einzelfall immer ratsam, Fachleute wie Anwalt, Notar oder Steuerberater hinzuzuziehen. alo

„Erbschaften. Ein Ratgeber für Erben und Erblasser“. 6 DM, zu bestellen per Postkarte gegen Rechnung bei der AgV, Heilsbachstr. 20, 53123 Bonn

Günter Huber: „Ratgeber Erbrecht. Richtig Erben und Vererben von A–Z“. 24,80 DM, WRS- Verlag, ISBN 3-8092-1354-3

Stiftung Warentest: „Erben und Vererben“. 18 DM, Bezug: Stiftung Warentest, Vertrieb, Postfach 81 06 60, 70523 Stuttgart