Karlsruhe hilft Ex-Scientologen

■ Der Maler Gottfried Helnwein hat mit Verfassungsbeschwerde wegen Rufschädigung Erfolg

Freiburg (taz) – Der österreichische Maler Gottfried Helnwein darf nicht ohne weiteres als „Geistlicher“ der Scientology-Sekte bezeichnet werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem gestern bekanntgemachten Beschluß. Eine Verfassungsbeschwerde des Malers hatte damit Erfolg.

Helnwein wird schon seit längerem mit Scientology in Verbindung gebracht. Für ihn bedeute das faktisch ein „Ausstellungsverbot“, klagte der Maler in seiner Verfassungsbeschwerde. Auch bei der Gestaltung einer KZ-Gedenkstätte in Saarbrücken ging Helnwein leer aus, nachdem Anti- Sekten-Aktivisten per offenem Brief auf seine Verstrickung in die „kriminelle, totalitär organisierte“ Psycho-Sekte aufmerksam gemacht hatten.

Eine Unterlassungsklage des Malers, der sich seit 1992 von Scientology distanziert, scheiterte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main. Das Gericht stützte sich bei seinem Urteil allein auf Presseberichte. Ignoriert wurde dagegen eine vom Maler beigebrachte Erklärung der Scientology-Leitung, wonach Helnwein in der „Kirche“ keine Funktion innehabe und auch nicht zum „Auditor“ ausgebildet worden sei.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht das Frankfurter Urteil aufgehoben und dabei auch grundsätzliche Ausführungen zum Schutz gegen Rufschädigungen gemacht. Es sei eine „Verletzung des Persönlichkeitsrechts“, wenn jemand einer Gruppe zugerechnet werde, der er gar nicht (mehr) angehöre. Vorgeworfen wurde dem Frankfurter Gericht vor allem, daß es die Beweisangebote von Helnwein ablehnte und sich allein auf entgegenstehende Presseberichte stützte.

Das Verfassungsgericht stellte klar: Wenn es Möglichkeiten gibt, die Wahrheit zu ergründen, muß das Gericht dies auch tun. In einer neuen Verhandlung hat das OLG Frankfurt nun Gelegenheit, dies nachzuholen. (Az: 1 BvR 1531/96) Christian Rath