■ Dokumentation
: Die Erleichterungen beim Erwerb der Staatsangehörigkeit

Artikel 1

Änderung des Ausländergesetzes

Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 85 bis 87 werden durch die folgenden §§ 85 bis 87 b ersetzt:

§ 85

Einbürgerungsanspruch für junge Ausländer

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf einen vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellten Antrag einzubürgern, wenn er

1. rechtmäßig seit fünf Jahren im Inland in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Elternteil lebt, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 751), als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit ist und

3. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 müssen spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Ausländers erfüllt sein.

(2) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf einen vor Vollendung des sechsten Lebensjahres gestellten Antrag einzubürgern, wenn er im Inland in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Elternteil lebt und gemeinsam mit diesem nach den Vorschriften dieses Abschnitts eingebürgert werden soll.

§ 86

Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt

Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 1997 (BGBl. I S. 571), als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit ist.

2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.

§ 87

Einbürgerungsanspruch für Ehegatten

(1) Ein Ausländer, der mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

2. mit dem deutschen Staatsangehörigen seit zwei Jahren in ehelicher Lebensgmeinschaft lebt,

3. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,

4. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und

5. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.

(2) Für den ausländischen Ehegatten eines nach § 86 einzubürgernden Ausländers gilt Absatz 1 entsprechend, wenn beide die Einbürgerung beantragen.

(3) Wird die Ehe bei einer beantragten Einbürgerung nach Absatz 1 durch den Tod des deutschen, bei einer beantragten Einbürgerung nach Absatz 2 durch den Tod des nach § 86 einzubürgernden Ehegatten aufgelöst, dann wird das Einbürgerungsverfahren auf der bisherigen Rechtsgrundlage fortgeführt, wenn der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe lebt, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der nach Satz 1 erforderliche Einbürgerungsantrag kann noch innerhalb eines Jahres nach der Auflösung der Ehe nachgeholt werden, in den Fällen des Absatzes 2 auch dann, wenn der verstorbene Ehegatte die Einbürgerung nicht beantragt hatte.

§ 87 a

Ausschlußgründe

Ein Anspruch auf Einbürgerung nach den §§ 85 Abs. 1, 86 und 87 besteht nicht, wenn

1. eine Verständigung mit dem Einbürgerungsbewerber in deutscher Sprache nicht möglich ist,

2. ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt oder

3. der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet waren oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele hatten oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet haben.

§ 87 b

Sozialklausel

Von der in § 86 Nr. 3, § 87 Abs. 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer Asylberechtigter, in die deutsche Obhut übernommener ausländischer Flüchtling oder Staatenloser ist und aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. [...]

Artikel 2

Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsges.

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl I S. 583 – BGBl III 102-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:

„4. durch Anerkennung als Spätaussiedler, dessen Ehegatte oder Abkömmling (§ 7),“

2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt das Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

1. ein Elternteil im Geltungsbereich des Gesetzes geboren wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres seinen Aufenthalt genommen hat und

2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten festgestellt.“

[...]

4. Die §§ 8 und 9 werden durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:

㤠8

(1) Ein Ausländer kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

1. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

2. eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann“ [...]