Schutz für Laien

■ Versicherungsrechnung muß verständlich sein

Oldenburg. Versicherungen müssen Rechnungen schreiben, die von Kunden ohne fachliche Hilfe verstanden werden können. Tun sie das nicht, können sie Leistungen nicht ohne weiteres wegen versäumter Fristen verweigern, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg jetzt. In der gestern veröffentlichten Entscheidung gibt das OLG einer Autohalterin recht. Deren KfZ-Haftpflichtversicherung hatte ihr nachträglich den Versicherungsschutz entziehen wollen, weil sie eine vierzehntägige Frist für die Zahlung der Prämie überschritten hatte.

Die Kundin hatte die Versicherung für einen Unfall in Anspruch nehmen wollen, in den sie vier Tage nach einer Versicherungszusage im Dezember 1996 verwickelt war. Mitte März 1997 schickte der Versicherer die Prämienrechnung. Die Frau beglich die Rechnung knapp drei Monate später. Mit der Begründung, die Zahlungsfrist habe 14 Tage betragen, entzog ihr die Versicherung den Schutz.

Nach Ansicht der OLG-Richter war die Prämienrechnung der Versicherung „ersichtlich“ fehlerhaft und obendrein unverständlich. Die Versicherung habe ein „wirres Zahlenwerk“ auf den Tisch gelegt. Daher dürfe die verspätete Prämienzahlung nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. In der Rechnung hieß es: „Wenn Sie nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist gemäß Paragraph 5 a Versicherungsgesetz (VVG) den Versicherungsschein lösen, d.h. den Erstbeitrag zahlen, und die Nichtzahlung von Ihnen zu vertreten ist, geht der Versicherungsschutz rückwirkend verloren ...“.

„Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ist nicht in der Lage, die Zahlungsfrist ohne rechtskundige Beratung zu ermitteln“, so die Richter. Denn aus der Belehrung lasse sich nicht erkennen, wann „die Widerspruchsfrist abläuft“. (Az.: 2 U 197/98) dpa