Miethai & Co.
: Pfleglich

Obhutspflichten der Mieter  ■ Von Christiane Hollander

MieterInnen sind während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses verpflichtet, die Wohnung pfleglich zu behandeln und Schäden zu vermeiden, soweit dies ihnen möglich ist. Auch bei vorzeitigem Auszug bleibt die Pflicht bestehen und die MieterInnen haften bei Schäden. Mitumfaßt sind neben der Wohnung auch Gemeinschafts- und Nebenräume, die die MieterInnen mitbenutzen dürfen (z. B. Keller, Trockenboden, Waschküche).

Besondere Sorgfalt ist bei Inbetriebnahme von Haushaltsgeräten geboten. Am bekanntesten sind wohl die Fälle, in denen während der Abwesenheit der MieterInnen durch die Waschmaschine ein Wasserschaden verursacht wird. Die Rechtsprechung war früher einhelliger Auffassung, daß Räume nicht längere Zeit verlassen werden dürfen, wenn die Waschmaschine oder die Geschirrspülmaschine läuft (OLG Hamm, WM 1985, 353). Neuerdings gehen einige Amtsgerichte davon aus, daß Geräte auf neuzeitlichem Stand der Technik sicher sein dürften und MieterInnen die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzten, wenn sie diese neuen Geräte – soweit es nicht die erste Inbetriebnahme ist – ohne Aufsicht laufen lassen. Zur Zeit ist dies aber noch umstritten.

Eine weitere Fallgruppe ist die Anzeigepflicht von Mängeln. Oftmals ist den MieterInnen nicht bewußt, daß sie sich für Folgeschäden haftbar machen, wenn sie einen Mangel dem Vermieter nicht anzeigen und der Vermieter auch sonst keine Kenntnis von dem Mangel hat oder haben konnte.

Die Obhutspflicht umfaßt unter anderem das Heizen und Belüften der Wohnung. Bei Regen muß das Fenster geschlossen werden, wenn Wasser eintreten könnte. Auch bei längerer Abwesenheit haben die MieterInnen dafür Sorge zu tragen und sollten eine Vertrauensperson mit der Pflege der Wohnung beauftragen.

Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40