Miethai & Co.
: Zeitmietvertrag

■ Vorsicht bei Verlängerung Von Jürgen Twisselmann

Ist ein Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so ist während seiner Laufzeit die Kündigung von beiden Seiten ausgeschlossen und er endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer. Nur wenn die MieterInnen mindestens zwei Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich die Fortsetzung des Vertrages verlangen, besteht ein Anspruch auf Fortsetzung. Ebenso wichtig ist, daß das Fortsetzungsverlangen von allen MieterInnen des Mietvertrages unterschrieben wird und daß es an alle Personen auf Vermieterseite gerichtet ist.

Böse Fallen für MieterInnen: Wird die Frist auch nur um einen Tag versäumt oder fehlt eine Unterschrift, ist das Mietverhältnis zu Ende und der Vermieter kann entweder die Räumung verlangen oder die Fortsetzung von einer höheren Miete abhängig machen. Verlangen die MieterInnen aber wirksam die Verlängerung, dann besteht voller Kündig-ungsschutz: Der Vermieter kann die Verlängerung nur aus Gründen ablehnen, die im Gesetz für alle Mietverhältnisse als Kündigungsgründe anerkannt sind, wie zum Beispiel Eigenbedarf. allerdings kann der Vermieter sich auch auf solche Gründe nur berufen, wenn er die Verlängerung mit ausführlicher schriftlicher Begründung ablehnt und dieses Schreiben den MieterInnen vor Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Befristung zugeht.

Nur unter besonderen Bedingungen kann der Vermieter diesen Anspruch auf Vertragsverlängerung im Mietvertrag ausschließen. Erfolgreich sind unter anderem ganz bestimmte Verwendungsabsichten, die als Beendigungsgrund auch im Mietvertrag angegeben sein müssen. Über diese „echten Zeitmietverträge“ werden wir an dieser Stelle in der kommenden Woche informieren. Wer zum Thema Zeitmietverträge mehr Informationen haben möchte, kann bei „Mieter helfen Mietern“ das Merkblatt „Zeitmietvertrag“ abfordern.