Rechtsgarantien

Die Staatstätigkeit eines Rechtsstaats wird durch die Rechtsordnung begrenzt, in der die Stellung des einzelnen durch garantierte Rechte gesichert ist. Hierzulande sind dies die Grundrechte (Artikel 1 bis 19 im Grundgesetz) wie der Schutz der Menschenwürde, die Freiheit der Person oder die Gleichheit vor dem Gesetz. Rechtssicherheit, also die Übersichtlichkeit, Klarheit und Verläßlichkeit der Verhaltensrichtlinien, ist die entscheidene Differenz zum Naziregime.

Während der verfassungsrechtliche Rahmen, den der Parlamentarische Rat 1948/49 schuf, je nach politischen Mehrheiten unterschiedlich ausgestaltet werden kann, genießen die Kernelemente eine Ewigkeitsgarantie.

Zwar zählt die gesetzgeberische Tätigkeit zu den Aufgaben des Bundestages, doch werden Gesetze meist von der Regierung und den zuständigen Ministerien gemacht. Der Bundesrat, dessen Funktion in der Vertretung von Länderinteressen besteht, verfügt bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen über ein faktisches Vetorecht; in der Regel trifft dies auf jedes zweite Gesetz zu. Hat die Opposition, wie seit der Hessenwahl, im Bundesrat die Mehrheit, gewinnen dort parteipolitische Konflikte an Gewicht.

Die Konstituierung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 1951 folgte der Absicht, grundgesetzliche Garantien gegen staatliches Handeln zu schützen. Die Verfassungsrichter werden je zur Hälfte von Bundesrat und Bundestag ernannt. Beim BVerfG überwiegen mit 95 Prozent Verfassungsbeschwerden einzelner Bürger – die Erfolgsquote liegt bei drei Prozent.

Entscheidungen, bei denen das BVerfG in die Politik eingreift, betreffen meist die Überprüfung einzelner Rechtsnormen und Verfassungsstreitigkeiten, wie Konflikte zwischen staatlichen Organen. Die politischen Präferenzen der Richter spielen dabei, wenn auch subtil, häufig eine Rolle. Eine Zweidrittelmehrheit bei der Richterwahl soll eine Politisierung der Verfassungsrechtsprechung verhindern. ds