Miethai & Co.
: Wäsche-Stop

Kniffe gegen Feuchtigkeit  ■ Von Sabine Weis

Mit dem Hinweis auf mögliche Feuchtigkeitsschäden möchte mancher Vermieter seinen MieterInnen das Wohnverhalten detailliert vorschreiben. So wird beispielsweise das Trocknen von Wäsche in der Wohnung mietvertraglich eingeschränkt und das Aufstellen von Zimmerpflanzen untersagt.

Ein generelles Verbot des Wäschetrocknens in der Wohnung ist jedoch nach Auffassung der Rechtsprechung nicht zulässig. Zumindest geschleuderte Wäsche – von der nur noch ein geringer Verdunstungsgrad ausgeht – oder Kleinwäsche darf in der Wohnung getrocknet werden (LG Frankfurt, WM 1990, S. 271 f.). Sind anderweitige Trockengelegenheiten im Haus vorhanden (z.B. Trockenboden oder –keller), können die MieterInnen für die größere Wäsche darauf verwiesen werden.

Das Benutzen eines Wäschetrockners in der eigenen Wohnung gehört grundsätzlich zum üblichen Wohngebrauch. Das LG Frankfurt (WM 1997, S. 612 f.) hat daher eine Mietvertragsklausel, die das Aufstellen eines Trockners verbietet, für unwirksam erklärt. Trockner müssen allerdings eine ordnungsgemäße Ablüftungsvorrichtung haben.

Als weitere Ursache für Feuchtigkeitsschäden wird seitens der Vermieter gerne das Aufstellen von Pflanzen genannt. Zwar erhöhen Topfpflanzen die Feuchtigkeit in der Raumluft – eine Zimmerpflanze gibt zwischen 0,5 und 1 Liter Feuchtigkeit pro Tag ab. Dennoch bleibt es den MieterInnen überlassen, ob sie Pflanzen aufstellen und kann vom Vermieter nicht untersagt werden, solange es sich nicht um einen „Dschungel“ handelt.

Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,

Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40