Miethai & Co.
: Provisionslos

Verwalter als Makler  ■ Von Eve Raatschen

Nach Paragraph 2 des Wohungsvermittlungsgesetzes darf ein Makler, der gleichzeitig Verwalter der Wohnung ist, keine Vermittlergebühr/Provision verlangen. Haben MieterInnen bereits gezahlt, können sie in diesen Fällen nach Paragraph 5 des Wohnungsvermittlungsgesetzes die Rückzahlung der Provision verlangen.

Verwalter ist ein Makler aber nicht schon dann, wenn er bloße Nebenleistungen für den Vermieter ausführt, wie zum Beispiel das Unterschreiben des Mietvertrages für den Vermieter, das Entgegennehmen der Kaution und der ersten Miete, die Wohnungsabnahme und –übergabe.

Typische Verwaltertätigkeiten, die eine Provision ausschließen, sind dagegen das eigenverantwortliche Aushandeln des Mietvertrages oder die alleinige Entscheidung über die Auswahl der MieterInnen durch den Makler, die Durchführung von Mieterhöhungen, der Ausspruch von Kündigungen, das dauerhafte Einziehen der Miete, die Abrechnung der Nebenkosten oder Organisation von Mängelbeseitigung.

Die Provisionsforderung durch den Makler ist nur dann ausgeschlossen, wenn er zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bereits Verwalter war beziehungsweise schon mit der zukünftigen Verwaltung beauftragt wurde. Übernimmt der Makler zu einem späteren Zeitpunkt nach Mietvertragsabschluß die Verwaltung der Wohnung, kann die Provision nicht zurückverlangt werden. MieterInnen müssen im Falle eines gerichtlichen Streits um die Rückforderung nachweisen können, daß der Makler bei Vertragsabschluß Verwaltertätigkeiten ausgeführt hat. Auch muß darauf geachtet werden, daß ein Anspruch auf Rückzahlung unberechtigter Provision nach vier Jahren verjährt.

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern,

Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40