Teure Links

■ Verweis auf ein Sparprogramm für Telefonkosten verletzt Markenrechte

Vor der Handelskammer des Landgerichts MünchenI wurde am Dienstag ein Fall verhandelt, der zumindest in den weiteren Instanzen noch Rechtsgeschichte machen könnte: Es geht um die Haftung für Links auf Websiten anderer Anbieter. Dem beklagten Münchner Thomas Benner wird nicht etwa ein Verweis zu Schmuddelseiten oder zu raubkopierten Musikstücken zur Last gelegt. Der Link zu einem Programm für die Berechnung von Telefonkosten brachte ihn vor Gericht. Benner hatte nicht bedacht, daß der Name jenes Programms möglicherweise eine Verletzung von Markenrechten darstellte. Auf seinen Webseiten „www.spartips.com“ hatte er einen Verweis auf eine Shareware- Version eines Programms namens „Telco-Explorer“ gesetzt.

Eine Firma namens „Symicron“ sah darin ihre in Deutschland geschützten Rechte an dem Namen „Explorer“ verletzt. Ihr Anwalt Günter Freiherr von Gravenreuth forderte Benner auf, seinen Link sofort zu entfernen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Das geschah, doch Benner war damit den Ärger nicht los: Der Anwalt forderte Schadenersatz sowie 1.895,21 Mark Honorar. Benner verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung: „Wenn nur die Übermittlung einer Abmahnung soviel kostet, dann wäre das ein Maulkorb für das ganze Internet.“ Er beteuert, er habe mit dem Link keinen Pfennig verdient. „Ich habe kein Werbeabkommen oder irgendeinen Vorteil daraus gezogen.“

Größeres Fingerspitzengefühl angesichts solcher Rechtsprobleme fordert Torsten Bettinger, Rechtsanwalt und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck- Institut für Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht in München: „Die entscheidende Frage ist: Wie weit reicht die Haftung desjenigen, der den Link legt?“ Als „sehr problematisch“ seien Inline- und Frame-Links anzusehen, die eine fremde Seite ins eigene Angebot einbinden. Offen sei noch immer, inwieweit mögliche Haftungserleichterungen aus dem jüngst erlassenen Teledienstegesetz abgeleitet werden könnten.

Weniger rigide und billiger werden heute in den USA diese Probleme gelöst. Bei Entfernung des beanstandeten Links im Rahmen eines „notice and take down“-Verfahrens fallen keine weiteren Anwaltskosten an. Bettinger hält diese Regel für vorbildlich. Vor allem den Betreibern der Suchmaschinen, die geradezu von den Links leben, sowie den Anbietern von Speicherplatz im Netz könne nicht zugemutet werden, jeden Link und jede Seite auf die juristische Nagelprobe zu stellen. AFP