CDU-Schlammschlacht eskaliert

■  Der CDU-Landesvorstand nimmt dem eigenen Kreisvorstand in Wilmersdorf die Nominierung aus der Hand. Nun droht Provinzfürst Wruck seinerseits mit Wahlanfechtung

Gerne hätte die Berliner CDU-Spitze den Eklat vermieden, aber der Provinzfürst blieb hart. Weil sich der Wilmersdorfer Kreisvorsitzende Ekkehard Wruck standhaft weigerte, die Kandidatenaufstellung für die Wahl im Herbst wegen Formfehlern zu wiederholen, lädt jetzt der Landesvorstand selbst zur neuerlichen Versammlung – unter heftigem Protest Wrucks, der von einer „üblen Diffamierungskampagne“ von CDU-Fraktionschef Landowsky gegen seinen Kreisverband spricht. Im Gegenzug attestierte der dem Kreisvorsitzenden, sein Verhalten trage „psychopathische Züge“.

Der Fall ist exemplarisch für die mühsame Erneuerung der Berliner CDU. Schließlich waren bei der Nominierung im März die beiden Nachwuchshoffnungen Peter Kurth und Monika Grütters angetreten – und beide durchgefallen.

Dumm nur, daß die Wahl gleich in doppelter Weise gegen die Regularien verstieß. Mitglieder des Kreisvorstands traten auf der Versammlung überraschend von ihren Mandaten als Delegierte zurück. Doch das sorgfältig eingefädelte Ränkespiel hatte noch einen zweiten Haken. Nach dem novellierten Landeswahlgesetz darf über die Kandidaten nur abstimmen, wer „für die Aufstellung von Wahlvorschlägen satzungsgemäß gewählt worden“ ist. Das Stimmrecht von Amts wegen, das die CDU-Satzung den Kreisvorständen zubilligt, ist also unzulässig. In allen sechs Bezirken, wo es bei knappem Wahlausgang auf diese Stimmen ankam, muß die CDU daher die Nominierung wiederholen. Sonst riskiert sie, daß sie nicht zur Wahl zugelassen wird.

Nur Wilmersdorf blieb hart. Schließlich weiß Wruck, daß er sein Frühjahrsmanöver schwerlich wiederholen kann – zumal Grütters und Kurth nicht mehr gegeneinander antreten wollen.

Daß er jetzt als renitenter Provinzfürst dasteht, stört Wruck nach eigenem Bekunden überhaupt nicht. Er beharrt auf den Bestimmungen der CDU-Satzung, die durch das Bundesparteiengesetz gedeckt seien. „Wenn man den Kreisvorstandsmitgliedern die Stimmberechtigung aberkennt“, so Wruck, „wäre eine Satzungsänderung notwendig.“ Vorsorglich weist er darauf hin, daß deshalb auch eine neuerliche Nominierung ohne Stimmberechtigung der Kreisvorständler „nicht satzungsgemäß“ sei.

In der Geschäftsstelle des Landeswahlleiters hält man solche Drohungen mit einer Wahlanfechtung aber für wenig aussichtsreich. „Wenn die Partei nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes verfährt“, sagt Referent Roland Schlösser, „sehe ich nicht, daß sie mit ihrer Satzung ein Problem hat.“ Ralph Bollmann