Sonnenstrom von fremden Dächern

■ Wer eine Solarstromanlage betreiben will, braucht dafür eine geeignete Fläche. Vielleicht auf dem Haus des Nachbarn? Wer allerdings sein Dach verpachten oder seinerseit ein Dach pachten will, sollte einiges beherzigen

In wenigen Wochen wird auf der Maria-Wächter-Schule in Essen eine Solarstromanlage installiert. Damit geht ein lange gehegter Wunsch der Initiatorin Christine Mielchen-Woköck, Biologielehrerin und Solar-Fan, in Erfüllung. Die Besonderheit: Nicht etwa die Schule mußte eine kostspielige Anlage finanzieren, sondern das Schuldach wurde für eine fremde Solarstromanlage zur Verfügung gestellt.

Die Maria-Wächter-Schule ist keine Ausnahme. Immer mehr Städte und Gemeinden geben Dächer städtischer Schulen und Gebäude für private oder gewerbliche Solaranlagen frei. Neben öffentlichen Dächern bieten auch hin und wieder Privatpersonen Dachflächen an, die – insbesondere in Städten, in denen eine hohe Einspeisevergütung für Solarstrom gezahlt wird – beispielsweise von Betreibergesellschaften gern angemietet werden. In Städten ohne kostendeckende Vergütung, so zum Beispiel in Niederkrüchten nahe Mönchengladbach, ist es dagegen schwieriger, für das eigene Dach eine Solarstromanlage zu finden: Martin Ebbers versucht dort schon seit Monaten, die Dachflächen seines Einfamilienhauses sowie einer künftigen Arztpraxis für die Stromgewinnung aus Solarenergie zu vermieten.

Wer allerdings sein Dach verpachten oder seinerseits ein Dach pachten will, sollte einiges beherzigen, beispielsweise den Pachtvertrag unbedingt schriftlich abschließen, um späteren Mißverständnissen vorzubeugen. Während bei städtischen Dächern die Gemeinde meist einen von einem Anwalt ausgearbeiteten Vertrag zur Verfügung stellt, muß sich der Pächter eines privaten Daches selbst darum kümmern. Und dabei ist manches zu beachten.

So wird eine dem Nachbarn aufs Dach gestellte Anlage formell zu dessen Eigentum, denn alle fest mit einem Gebäude verbundenen Objekte sind nach deutschem Rechtsverständnis Bestandteil des Bauwerks. Zwar wird sich der Hauseigentümer wohl immer daran erinnern, wem die Solarstromanlage gehört und wem damit auch die Einnahmen aus dem Stromliefervertrag zustehen. Doch wird das Haus verkauft, kann es kritisch werden. Denn wenn der neue Käufer nicht darauf hingewiesen wurde, daß er die Anlage nicht mit kauft, könnte er anschließend mit Erfolg auf einer Umschreibung des Stromliefervertrages auf seinen Namen bestehen und erhielte dann alle Einkünfte aus der Anlage.

Um solche Entwicklungen zu vermeiden, gibt es jedoch ein simples Hilfsmittel: Die Eigentumsverhältnisse werden als sogenannte Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Nach geltender Rechtsprechung kann es nämlich jedem Käufer einer Immobilie zugemutet werden, sich vor dem Kauf einer Immobilie beim Grundbuchamt nach eingetragenen Rechten zu erkundigen. Darüber hinaus sollte in das Grundbuch ein Wegerecht eingetragen werden, das es dem Anlagenbesitzer gestattet, das Grundstück des Verpächters zu betreten, um die Anlage zu besichtigen oder zu reparieren.

Ein teurer Grundbucheintrag kann aber auch umgangen werden, nämlich dann, wenn sich die Partner vertraglich einigen, daß im Falle eines Hausverkaufs dem Käufer mitgeteilt werden muß, daß er die Solarstromanlage nicht mit erwirbt. Versäumt der Hausbesitzer dies, wird er schadenersatzpflichtig. Zu klären ist auch, ob eine Pacht für das Dach gezahlt werden soll, wer im Fall einer Reparatur die Kosten der Demontage zahlt, und schließlich, was nach Ablauf der Lebensdauer der Anlage passiert. Die Ausarbeitung eines solchen Vertrags durch einen Anwalt ist zu empfehlen, kann aber je nach Wert der Anlage schnell mehrere hundert Mark kosten. Anne Kreutzmann

Der Solar Verlag hat von einem Rechtsanwalt einen Mustervertrag entwerfen lassen. Zu bestellen ist er für 20 Mark beim Solar Verlag, Wilhelmstraße 34, 52070 Aachen, Tel. (02 41) 4 70 55-0, Fax (02 41) 4 70 55-9.