Behörde als Residenz

■ Botschafts-Sekretär soll 180 Menschen von der Elfenbeinküste ausfragen

Ab Mittwoch wird die Hamburger Ausländerbehörde für drei Tage zur Botschaft umfunktioniert. Ein Botschaftssekretär der Elfenbeinküste wird in einem Büro in der Amsinckstraße residieren und sich sämtliche ausreisepflichtigen Ivorier, also Menschen von der Elfenbeinküste, vorführen lassen. Rund 180 in Hamburg lebende Flüchtlinge aus dem westafrikanischen Land haben von der Ausländerbehörde eine entsprechende Vorladung bekommen. Zusätzlich, so bestätigte gestern Ausländerbehördensprecher Johannes Richter, werden Ivorier aus anderen Bundesländern in die Amsinckstrasse geschickt.

Der Botschaftssekretär soll durch die Befragung der Flüchtlinge deren Identität, insbesondere die Staatszugehörigkeit, klären, um ihnen dann Heimreisedokumente ausstellen zu können. Der amtliche Stempel werde jedoch erst in der offiziellen Botschaft in Bonn unter die Papiere gesetzt, versichert Richter. In der Vergangenheit habe es bereits öfter derartige Gruppenvorführungen in der Ausländerbehörde gegeben. Dort sei bereits ein Vertreter von Gambia und einer aus Nigeria seinen Amtsgeschäften nachgegangen.

Ohne Pass oder Passersatzpapier können Flüchtlinge weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden. Das übliche Verfahren ist, dass sie aufgefordert werden, zur Auslandsvertretung in Bonn zu reisen und dort Papiere zu besorgen. Nun wird ihnen sogar Zwang angedroht für den Fall, dass sie sich nicht zum Botschaftsbesuch in die Ausländerbehörde begeben.

Richter sieht darin überhaupt kein Problem: „Ich wüßte nicht, was dagegen spricht.“ Die Hamburger Rechtsanwältin Maria Elisabeth Mentges hingegen schon. Sie hat für ihren Mandanten, der am Donnerstag in der Ausländerbehörde vorsprechen soll, beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag dagegen gestellt. „Nur in den Räumen der ausländischen Vertretung selbst besitzt die ausländische Vertretung eine Gebietshoheit“, führt sie darin aus. Unzulässig sei es vor allem, den Flüchtlingen Zwang für den Fall ihres Nichterscheinens anzudrohen. Das internationale „Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen“ halte ausdrücklich fest, daß eine Gegenüberstellung mit offiziellen Vertretern eines Landes nicht erzwungen werden darf. Elke Spanner