Miethai & Co.
: Vergleichsmiete

■ Mieterhöhung Teil 3 Von Eve Raatschen

Eine Erhöhung der Miete muß nicht nur innerhalb der Kappungsgrenze liegen, sie darf auch nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden. Diese richtet sich in Hamburg nach dem Hamburger Mietenspiegel.

Ortsüblich für eine durchschnittliche Wohnung ist der Mittelwert des entsprechenden Mietenspiegelfeldes. Die Wohnung kann aber im Vergleich zu anderen Wohnungen dieser Baualtersklasse bezüglich ihrer Ausstattung und Lage wohnwertmindernde oder -erhöhende Faktoren aufweisen. Diese Merkmale können innerhalb der Preisspanne des Mietenspiegelfeldes einen Abzug vom bzw. einen Aufschlag auf den Mittelwert rechtfertigen.

Wertmindernde Merkmale sind u. a. einfachverglaste Fenster, ungünstiger Wohnungsschnitt wie z. B. gefangene Räume oder ein enges Bad, Küche ohne Herd/Spüle, ungünstige Lage im Dachgeschoß oder Souterrain, besonders lärm- oder abgasbelastetes Wohnumfeld. Behebbare Mängel, die der Vermieter aufgrund seiner Instandsetzungsverpflichtung beseitigen muß, z. B. undichte Fenster, zählen nicht zu den wohnwertmindernden Faktoren!

Wohnwerterhöhende Merkmale können u. a. sein: die gehobene Austattung der Küche oder des Bades (Einbauküche, Kühlschrank, Geschirrspüler bzw. zweites WC, aufwendige Fliesen), Balkon oder Terrasse mit einer Fläche von mehr als sieben Quadratmetern und einer Breite von mindestens 1,50 Meter, Garten, Gegensprechanlage bei der Altersklasse A-K, hochwertige Böden (Parkett, Teppichboden). Eine Auflistung verschiedener Faktoren enthält die Broschüre zum neuen Mietenspiegel, die bei den Bezirksämtern zu bekommen ist.