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Nicht unbegrenzt

Die Regelungsmöglichkeit von Einzelfällen wird durch geltendes Recht bestimmt, das entgegen anderslautender Meinung nicht unbegrenzt auslegungsfähig ist. Dass die Mitarbeiter der Ausländerbehörde sich angeblich weder an geltendes Recht noch an Absprachen zwischen den Koalitionspartnern halten würden, ist eine immer wiederkehrende falsche Behauptung, die damit nicht richtiger wird. Richtig ist vielmehr: Sich nicht an geltendes Recht zu halten, wäre Rechtsbeugung.

Bisher wurde der rechtliche Aspekt in der Berichterstattung über Georgina und Roda G. völlig außer Acht gelassen. Eine mögliche Altfallregelung würde nämlich Mutter und Kind nicht begünstigen können. Dazu wäre erforderlich, sich infolge eines lang andauernden Asylverfahrens hier aufgehalten zu habe. Der tatsächliche Aufenthaltszweck lag in der 1989 mit einem Deutschen geschlossenen Ehe. Dieser Aufenthalt ist zunächst durch vorsätzlich falsche Angaben – ein Ausweisungsgrund – (...) erschlichen worden. Hätte sie richtige Angaben zu ihrer persönlichen Situation gemacht, wäre es bereits spätestens 1993 zur Ausreiseverpflichtung gekommen. Eine detaillierte Einzelfallprüfung mit negativem Ergebnis ist zuletzt im Klageverfahren (Urteil aus Juni 1999) erfolgt.

Erst in der vergangenen Woche (!) wurde erstmals etwas über eine mögliche Beschneidung der Tochter im Falle der Rückkehr nach Ghana geltend gemacht, obwohl dazu im gerichtlichen Verfahren genügend Zeit gewesen wäre. Diese zeitliche Abfolge spricht für sich. Ralph Bornhöft, Leiter

des Einwohner-Zentralamtes

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