Miethai & Co
: Gebühren

Nur Makler dürfen das  ■ Von Sabine Weis

Bei Abschluss eines Mietvertrages verlangen manche Vermieter von den neuen MieterInnen einen Betrag, der als Vertragsausfertigungsgebühr, Mietwechselpauschale oder ähnliches bezeichnet wird. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz dürfen nur die Makler, die weder Verwalter noch Vermieter der Wohnung sind, eine Courtage bei Abschluss eines Mietvertrages verlangen. Erreicht daher die vom Vermieter oder Verwalter verlangte Vertragsabschlussgebühr die Höhe eine Maklercourtage (d.h. zwei Monatsmieten), so ist nach einhelliger Rechtsprechung die Vereinbarung der Gebühr unwirksam. Unterschiedlich beurteilen die Gerichte hingegen Beträge in geringerer Höhe. Zum Teil werden solche Gebühren als Ersatz des Vermieters von Aufwendungen bei der Neuvermietung gesehen, wie beispielsweise Kosten für Zeitungsinserate und Terminvereinbarungen. Eine Gebühr in Höhe von DM 300 ist nach einem Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Altona wirksam. Auch das Landgericht Hamburg hat in einem Urteil aus dem Jahre 1988 (WM 1990, S. 62f) Vertragsabschlussgebühren zumindest in der Höhe von DM 100 bis DM 150 für üblich und wirksam gehalten. Andere Amtsgerichte in Hamburg halten hingegen jede „Gebühr“ im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrages wegen der Umgehung des Wohnungsvermittlungsgesetzes für unwirksam (so beispielsweise das Amtsgericht Hamburg im Urteil vom 3.5.1999; WM 1999, S. 839). Ist die Vereinbarung der Vertragsabschlussgebühr unwirksam, so können die MieterInnen vom Vermieter oder Verwalter bereits gezahlte Beträge innerhalb von vier Jahren, gerechnet vom Tage der Zahlung an, zurückfordern.

Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40