Miethai & Co
: Mehr Miete 2

Ortsübliche Vergleichsmiete  ■ Von Sabine Weis

Eine Erhöhung der Miete darf nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden, die sich in der Regel aus dem Mietenspiegel ergibt. Nur in Ausnahmefällen ist der Mietenspiegel nicht anwendbar, und zwar für Wohnungen im Kellergeschoß, ohne WC, vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (Sozialwohnungen).

Für die übrigen Wohnungen in Hamburg gilt, dass die Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete ausschließlich der Hamburger Mietenspiegel ist. Im Rasterfeld des Mietenspiegels ist ein Mittelwert und eine Preisspanne angegeben. Die Wohnung muss anhand ihrer Qualitätsmerkmale in die Spanne eingeordnet werden, wobei für durchschnittliche Wohnungen der Mittelwert maßgebend ist. Je nach Ausstattung der Wohnung und Qualität des Wohnumfeldes ist ein Abzug oder Aufschlag auf den Mittelwert gerechtfertigt. Wertmindernde Merkmale der Wohnung sind beispielsweise geringer Lichteinfall, einfachver- glaste Fenster, ein ungünstiger Wohnungsschnitt, Küche ohne Herd und Spüle oder eine besonders lärm- und abgasbe-lastete Wohnlage.

Behebbare Mängel, wie beispielsweise feuchte Wände oder undichte Fenster, gehören nicht zu den wertmindernden Faktoren. Liegen Mängel vor, sollte der Vermieter zur Instandsetzung der Wohnung aufgefordert werden. Wohnwerterhöhende Merkmale sind beispielsweise eine gehobene Ausstattung der Küche oder des Bades, Gartennutzung, hochwertiger Fußbodenbelag, großer Balkon oder eine Terrasse.

Die Broschüre zum Hamburger Mietenspiegel, die ab Dezember bei den Bezirksämtern erhältlich ist, enthält eine Auflistung der wesentlichen wertbildenden Wohnungsmerkmale.