Künftig schützen Kinder die Prinzessin

Caroline von Monaco klagte gegen Paparazzi. Nun verstärkt das Verfassungsgericht den Persönlichkeitsschutz für Kinder

Freiburg (taz) – Prinzessin Caroline kann mit ihren Kindern künftig ungestört einkaufen gehen. Das Bundesverfassungsgericht hat gestern den Schutz von Prominenten vor Pressefotografen leicht verbessert. Wenn „Personen der Zeitgeschichte“ mit ihren Kindern in der Öffentlichkeit auftreten, müssen sich die Fotografen zurückhalten. Ansonsten hatte Caroline mit ihrer Verfassungsbeschwerde aber wenig Erfolg. Der Erste Senat des Verfassungsgerichts hat gestern den Schlusspunkt unter eine jahrelange Auseinandersetzung der monegassischen Prinzessin mit deutschen Medien gesetzt. Früher endete der Schutz von Prominenten an der eigenen Haustür. Sobald sie sich in der Öffentlichkeit zeigten, konnten sie frei fotografiert werden. Im Fall von Caroline führte dies dazu, dass sie nach eigenen Angaben „keinen unbeobachteten Schritt“ mehr tun konnte. Vor vier Jahren erzielte sie vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen ersten Erfolg: Das höchste deutsche Zivilgericht erkannte an, dass es für Prominente auch in der Öffentlichkeit eine Privatsphäre gibt. Konkret ging es um Bilder von Caroline mit ihrem damaligen Liebhaber, dem Schauspieler Vincent Lindon. In einem Gartenlokal hatte er ihre Hand gestreichelt. Der BGH entschied, dass dieser Szene „ein typisch privater Charakter“ anhaftete, und verbot den Abdruck der Bilder. Bei zwei Fotoserien der Illustrierten Bunte zeigte sich der BGH damals aber strenger. Caroline beim Einkaufen, Caroline mit Pferd, Caroline mit Tochter im Paddelboot, all diese Veröffentlichungen blieben zulässig. Weil die Prinzessin aber auch hier ihr Persönlichkeitsrecht verletzt sah, legte sie gegen die BGH-Entscheidung Verfassungsbeschwerde ein. Das Verfassungsgericht entschied nun, dass von acht umstrittenen Bildern drei künftig in Deutschland nicht mehr verwendet werden dürfen. Auf diesen drei Fotos ist Caroline mit ihren Kindern Pierre und Charlotte zu sehen. Nach Ansicht des Senats müssen Kinder im Vergleich zu Erwachsenen einen größeren Bereich haben, „in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen“. Diese Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes für Kinder erfasse im Übrigen auch die „spezifisch elterliche Hinwendung zu Kindern“. Dieser Teil der Entscheidung dürfte wohl viele Prominente dazu animieren, bei Gängen in die Öffentlichkeit künftig ihre Kinder mitzunehmen. Die übrigen Fotos, etwa Caroline beim Einkaufen, dürfen weiterhin gedruckt werden. Hier gehe die Pressefreiheit vor, erklärte das Gericht. Zwar dienten Beiträge über das Alltagsleben von Prominenten vor allem der Unterhaltung der Leser, doch auch dabei würden wichtige Beiträge zur privaten Meinungsbildung geleistet. Schließlich stünden gerade Prominente für „bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen“. Die Berichterstattung über deren Alltagsleben biete daher „Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen“. Besonders wenig Schutz will Karlsruhe solchen Prominenten zubilligen, die ihr Privatleben mit „Exklusiv-Verträgen“ vermarkten. Wer seine persönliche Sphäre „kommerzialisiere“, könne sich nicht mehr auf den grundrechtlichen Schutz der Privatsphäre berufen, hieß es in der gestrigen Entscheidung. Christian Rath