Mitgegangen, mitgehangen? Ausländerrecht trifft Deutsche

Im Guten wie im Bösen ... bis dass der Tod Euch scheide. So ist das Unternehmen Ehe angelegt. Auch das Grundgesetz schützt sie ausdrücklich – jedenfalls bis sich ein paar Paragrafen im Ausländergesetz finden, die dem Ehe- und Familienleben irgendwie vorzugehen scheinen. Dem binationalen zumal. Darf das sein? Natürlich nicht.

Der Fall des Ehepaares C. macht deutlich, welche verrückten, bisweilen gummimäßig zum Nachteil der Betroffenen auslegbare Regelungen das Ausländergesetz enthält, welche Folgen das haben und dass es auch Deutsche treffen kann. Dieses Mal eine Frau, die im zusätzlichen Stress des neuen Lehrerinnenberufs aus den Latschen kippt.

Dass Frau C. kein Einzelfall ist, nährt den bösen Verdacht des Menschenrechtsvereins, hier solle ein Exempel statuiert werden. Motto: Mit einem deutschen Mann wäre das nicht passiert.

Das klingt plump? Vielleicht. Der Gegenbeweis ist leicht zu erbringen. Indem Herr C. hier bleiben darf. Schon weil es seiner Frau miserabel geht. Niemand könnte dem Ausländeramt noch böse Absicht unterstellen. Handhabe hätte es schließlich – oder gab es nicht mal einen Beschluss der Bürgerschaft, das Ausländergesetz im Zweifelsfall zu Gunsten des Betroffen auszulegen. Das dürfte umso einfacher sein, als die offensichtlich am schlimmsten Betroffene die deutsche Ehefrau ist. Eine hübsche Gelegenheit für die Christdemokraten im Innenressort, die Ehe hoch zu halten. Eva Rhode