Haschisch als Medizin ist nicht mehr tabu

Das Bundesverfassungsgericht rät Schwerkranken, eine Erlaubnis zur Nutzung von Cannabis zu beantragen ■ Von Christian Rath

Freiburg (taz) – Der Einsatz von Cannabis als Medizin ist „grundsätzlich erlaubnisfähig“. Dies erklärte das Bundesverfassungsgericht in einem gestern bekannt gemachten Beschluss. Die Klage von acht Schwerkranken wurde aus formellen Gründen jedoch abgelehnt.

Die Kranken leiden unter anderem an Multipler Sklerose und an Hepatitis. Von dem Cannabis-Wirkstoff THC versprechen sie sich appetitanregende Wirkung, eine Erhöhung des Körpergewichts und eine Verbesserung der Stimmungslage. Doch Cannabis ist als Betäubungsmittel in Deutschland verboten. Importiert werden darf in Einzelfällen indes das teure THC-Medikament Marinol. Dessen Kosten übernimmt die AOK aber nur für Aids- und Krebspatienten. Andere Schwerkranke behelfen sich daher oft mit der illegalen Beschaffung von Cannabis-Produkten, müssen aber stets mit Strafverfahren rechnen.

Dass die Klage der acht Schwerkranken nicht direkt zum Erfolg führen würde, war absehbar. Denn gegen Gesetze kann eine Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres eingelegt werden. Und das Cannabis-Verbot ist nun mal schon etwas älter. Deshalb wollte Lorenz Böllinger, der Rechtsvertreter der Kranken, dass diese Ein-Jahres-Frist im vorliegenden Fall nicht angewandt wird.

Auf diese komplizierte Konstruktion ging Karlsruhe nun aber nicht näher ein, sondern zeigte den Kranken zwei Wege auf, wie sie auch vor den normalen Gerichten für ihre Interessen streiten können, ohne sich zuvor strafbar machen zu müssen. Zum einen könnten sie „vorbeugenden Rechtsschutz gegen polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen“ bei einem Oberlandesgericht beantragen. Ein solcher Antrag sei auch „nicht von vornherein aussichtslos“, erklärten die RichterInnen.

Außerdem könnten sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn eine Erlaubnis für den Cannabis-Erwerb beantragen. Ein derartiger individueller Gebrauch sei „grundsätzlich erlaubnisfähig“, wenn die medizinische Wirksamkeit nachgewiesen sei. Gesetzlich ausgeschlossen sei nur die Verschreibung durch Ärzte und die Abgabe durch Apotheken. Bei wem die Kranken ihren Stoff dann aber beziehen sollen, sagte Karlsruhe nicht. Offen ist auch, ob das Bonner Institut tatsächlich solche Genehmigungen erteilt, denn es hat hier Ermessensspielraum.

Es könnte also gut sein, dass sich Karlsruhe bald wieder mit der medizinischen Nutzung von Cannabis beschäftigen muss. Eine neue – und dann auch zulässige – Verfassungsbeschwerde könnte sich gegen die Verweigerung einer Erlaubnis durch die Bonner Arzneimittelbehörde richten. Dass Karlsruhe das Anliegen der Kläger sehr ernst nimmt, zeigt sich schon an der beeindruckenden Schnelligkeit, mit der über die erst im Dezember eingelegte Klage entschieden wurde. Konkret zuständig war eine Kammer des zweiten Senats, bestehend aus Gerichtspräsidentin Jutta Limbach sowie den Richtern Winfried Hassemer und Siegfried Broß. Hassemer gilt als liberal, Broß als eher konservativ.

Die Hanfpflanze „Cannabis sativa“ ist Grundstoff zur Herstellung der nicht körperlich abhängig machenden Drogen Haschisch und Marihuana. Das Harz der Blüte, in dem der Wirkstoff THC besonders stark konzentriert ist, wird als Haschisch konsumiert. Marihuana ist eine Mischung aus getrockneten Blättern, Blüten und Zweigen der Cannabispflanze. Insgesamt enthält das Cannabisharz 400 Substanzen, von denen mehr als 80 auf die Psyche wirken. Das synthetische THC-Produkt Marinol hat dagegen nur geringe berauschende Wirkung.

Seit Juni letzten Jahres wird im Krankenhaus Berlin-Moabit ein zweijähriger Modellversuch zum Einsatz von Cannabis und THC bei Krebs- und Aidspatienten, die innerhalb eines halben Jahres mindestens fünf Prozent Körpergewicht verloren haben, durchgeführt. Dabei soll überprüft werden, ob Cannabis und THC tatsächlich appetitanregend wirken.