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Telefonisch

Entgelte von Einzelverbin-dungsnachweisen, die seit dem 1. Januar 1998 von Kunden bezahlt wurden, können zurückgefordert werden. Das hat kürzlich das Amtsgericht Schleswig entschieden (AZ 2 C 486/99).

Im vorliegenden Fall wurden einem Telefonkunden monatlich fünf Mark für den von ihm gewünschten Einzelverbindungsnachweis berechnet; sein Protest wurde nicht beachtet. Der Mann klagte und bekam Recht. Denn seit dem 1. Januar 1998 – so der Schleswiger Richter – schreibt das Gesetz (§ 14 TKV) vor, dass Einzelverbindungsnachweise den KundInnen kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen.

Telefonische Rechtsberatung, auch zu Telekommunikationsfragen, erteilt die Verbraucher-Zentrale Hamburg (Kirchenalle 22) dienstags bis donnerstags von 10 bis 18 Uhr unter der Nummer 0190/77 54 41 (pro Minute 2,42 Mark).

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