Kinder-(Ver)sicherung

Kinder sind bei den Eltern mitversichert. Wann zahlt die Haftpflicht?

„Wir sind noch nicht versichert“, warnen die Eltern der zweijährigen Karina, als sie mit einem Juchzer das Wohnzimmer betritt und direkt auf die Glasmenagerie der Gastgeberin zusteuert. Das würde ihnen auch nichts nützen. Denn wenn Kinder, die jünger sind als sieben Jahre, einen Schaden verursachen, springt die Haftpflichtversicherung der Eltern nicht ein, sofern Letztere ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Die Kleinen sind noch nicht geschäfts- und schuldfähig, haften also nicht für angerichtete Schäden. Die elterliche Haftpflichtversicherung springt dagegen ein, bis die Kinder volljährig sind und sogar noch länger, wenn sie im gleichen Haushalt leben, nicht verheiratet sind und die erste Ausbildung absolvieren. Danach braucht der Spross eine eigene Haftpflicht. Die eigene Hausratversicherung ist erst erforderlich, wenn Kinder einen eigenen Hausstand gründen. Vorher sind sie bei den Eltern mitversichert. Und wer bezahlt den Kinderarzt? Ebenfalls die gesetzliche Krankenversicherung der Eltern oder die eigene private Versicherung des Kindes. Sind die Kinder schon zu groß für den Kinderarzt, sind sie unter Umständen trotzdem noch bei den Eltern mit krankenversichert. In der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 25. Lebensjahr, unverheiratet und in der Ausbildung. alo