Miethai & Co
: Gatten erlaubt

Angehörige in die Wohnung  ■ Von Sabine Weis

Möchte eine Mieterin andere Personen in ihre Wohnung aufnehmen, benötigt sie grundsätzlich die vorherige Erlaubnis des Vermieters. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht ist – abgesehen von Besuchen – das Zusammenwohnen mit den nächsten Familienangehörigen.

Zum diesem Personenkreis gehören der Ehegatte und die gemeinsamen Kinder, ebenso die Stiefkinder der Mieterin oder des Ehegatten (OLG Hamm WM 1997, 364). Bei Enkeln (LG Wuppertal MDR 1971,49) und Eltern (BayObLGWM 1997, 603) kommt es auf den Einzelfall an, Geschwister zählen nicht zu den nahen Familienangehörigen (BayObLGZ WM1984, 13).

Von der Aufnahme der nächs-ten Familienangehörigen muss der Vermieter lediglich informiert werden, er kann sich nur dann dagegen wehren, wenn eine Überbelegung der Wohnung droht. Ob Lebenspartner den Ehegatten gleich gestellt sind, wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt.

Überwiegend wird davon ausgegangen, dass die Aufnahme der Lebenspartner erlaubnisbedürftig ist, der Vermieter allerdings die Erlaubnis nur in Einzelfällen verweigern kann. Das Recht, Familienangehörige in die Wohnung aufzunehmen, beinhaltet jedoch nicht, diesen die Wohnung insgesamt zu überlassen. Zieht die Mieterin aus der Wohnung aus, kann der Vermieter auch von den Familienangehörigen die Räumung verlangen.

Schwierig sind die Fälle zu beurteilen, in denen die Mieterin die Wohnung nur zeitweise nutzt. Als Beispiel sei das Urteil des LG Hamburg (WM 1999, 687 f) genannt, in dem eine ältere Mieterin ihre Tochter und ihr Enkelkind in die Wohnung aufgenommen hatte und sich ein Teil des Jahres auf Mallorca aufhielt. Das Gericht kam (im Gegensatz zur 1. Instanz) zu dem Ergebnis, dass die Mieterin den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgeben hatte und Tochter und Enkelkind zu Recht die Wohnung nutzten.

Sabine Weis ist Juristin bei Mieter helfen Mietern , Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40