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Zwangsarbeiterentschädigung

Im Wortlaut des Londoner Schuldenabkommens von 1953 sucht man das Wort Zwangsarbeit vergeblich. Nach Artikel 5 war dieser Punkt „bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage“ in einem Friedensvertrag mit dem vereinten Deutschland zurückgestellt. Die Bundesregierung meinte sogar, damit seien alle Ansprüche von NS-Verfolgten abgewehrt. Dies wollten die westeuropäischen Signatarstaaten nicht hinnehmen. Ihre Forderungen auf Schadensausgleich mündeten in zwölf so genannte Globalabkommen. Gesamtumfang: fast eine Milliarde Mark. Die Entschädigung umfasste nur das Unrecht der Inhaftierung und gesundheitliche Schädigungen. Ein Schadensausgleich für die „Zwangsarbeit als solche“ war nicht vorgesehen. In der Regel haben die Empfänger niedrigere Beiträge erhalten als Entschädigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) von 1953. Für Zwangsarbeiter aus Osteuropa baute der Gesetzgeber im BEG einen Sperrriegel ein. So schloss die Diplomatenklausel Bürger aus Staaten aus, zu denen die Bundesrepublik zum Zeitpunkt der Antragstellung keine diplomatischen Beziehungen unterhielt. Osteuropäische Zwangsarbeiter konnten daher erst mit der Entschädigungsregelung im Stiftungsgesetz entsprechende Anträge stellen. nm