Asyl – eine Lizenz zum Abschieben

Seit November 1999 ist die Altfallregelung für Asylbewerber in Kraft. Nur ein Zehntel des einmal genannten Kreises wird davon profitieren. Allein der politische Wille der Bundesländer entscheidet darüber, wer bleiben darf

SAARBRÜCKEN taz ■ Im vergangenen November wurde von der Innenministerkonferenz die Altfallregelung für Asylbewerber verabschiedet. Sie hat sich zu einer Lizenz zum Abschieben entwickelt. Die zu Beginn genannte Zahl von etwa 20.000 Begünstigten wird nach Einschätzung von Pro Asyl bei weitem unterschritten. Weniger als 15 Prozent derer, die zu den geforderten Stichdaten 1. Juli 1993 (Familien mit Kindern) und 1. Januar 1990 (Alleinstehende und Ehepaare) eingereist sind, werden tatsächlich bleiben können.

Die Umsetzung der Altfallregelung wird in den Ländererlassen höchst unterschiedlich gehandhabt. Die größte Hürde ist der Nachweis von ausreichendem Einkommen, das die Unabhängigkeit von Sozialhilfe garantieren soll. Die Anforderungen sind paradox: So müssen die AntragstellerInnen nachweisen, dass sie bereits im November 1999 über einen Arbeitsplatz verfügten oder zumindest einen in Aussicht hatten. Da sie jedoch zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitserlaubnis hatten, war das den meisten unmöglich.

Auch andere Ausschlussgründe sprechen gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis: Wenn die AsylbewerberInnen mehr als einen Asylfolgeantrag gestellt haben, wenn der Wohnraum nicht ausreicht, wenn sie zeitweise von Unterstützergruppen versteckt wurden und sich in dieser Zeit illegal in Deutschland aufhielten.

Karl Kopp, Mitarbeiter von Pro Asyl, weist darauf hin, dass allein der politische Wille über den Einzelfall entscheide. Der zuständige Abteilungsleiter des CDU-geführten saarländischen Innenministeriums, Hanno Grimm, bezeichnet es als „Wertungssache“, ob das von den AntragstellerInnen nachgewiesene Einkommen ausreiche oder nicht. Er rechnet mit maximal 300 Anerkennungen. Im November war noch von 2.000 die Rede.

Der Sprecher des schleswig-holsteinischen Innenministeriums hingegen verspricht, die Altfallregelung „positiv auszuschöpfen“. Im Unterschied zu anderen Bundesländern wird hier den AntragstellerInnen die Möglichkeit eingeräumt, vorübergehend eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen, um nach Erteilung der Aufenthaltsbefugnis und mit der damit verbundenen Arbeitsberechtigung eine Stelle suchen zu können. Aus Schleswig-Holstein kommt auch die Forderung nach einer Härtefallregelung im Ausländergesetz. Mit dieser will man mehr individuelle Gerechtigkeit in Ausnahmesituationen erreichen. VERONIKA KABIS-ALAMBA