urteil
: Kreditkartenersatz: kein Entgelt

„Nach einem Verlust oder der Beschädigung einer Kreditkarte darf die Bank nicht in jedem Fall ein Entgelt für die Ausstellung einer Ersatzkarte verlangen.“ Darauf weist der Verbraucherschutzverein VSV hin.

 Zugrunde liegt dem Hinweis ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle. Die Richter erklärten nach Angaben der Verbraucherschützer eine Klausel der Commerzbank für unwirksam, wonach Kunden 20 Mark, bei einem Versand außerhalb Europas 30 Mark für eine Ersatzkarte hätten zahlen sollen. Die Richter beanstandeten, dass „der Kunde nach dem Wortlaut der Klausel unabhängig von seinem Verschulden zur Kasse gebeten werde – auch wenn die Bank selbst für den Verlust oder die Beschädigung verantwortlich sei“ und nicht er.

 So sei es möglich, dass die Karte bei unsachgemäßem Gebrauch durch das Personal eines Vertragsunternehmens der Bank Schaden nehme. Auch könne der Magnetstreifen der Karte bei der Nutzung eines mangelhaft gewarteten Geldautomaten beschädigt werden. In solchen Fällen müssten die Banken nach der gesetzlichen Regelung den Schaden selbst tragen und eine Ersatzkarte kostenlos ausstellen. Es sei unangemessen, dieses Risiko per Vertragsklausel auf den Kunden abzuwälzen, heißt es in der Mitteilung (Oberlandesgericht Celle, Az. 13 U 186/99). ALO