gefühl & härte
: Ehekrach kein Grund zur Kündigung des Mietvertrags

Trennungsrisiko

Die Trennung von Eheleuten ist kein Grund, vorzeitig aus einem Mietvertrag auszusteigen. Auch wenn ein Ehepartner schon aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, kann ein Mietvertrag nicht ohne weiteres außerordentlich gekündigt werden. Darauf verweist die Landesbausparkasse LBS unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg.

Im konkreten Fall hatte ein verheiratetes Paar gemeinsam einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen. Noch vor dem Ende der Laufzeit zog ein Partner aus, der andere blieb in der Wohnung. Seiner Meinung nach war das Grund genug für eine außerordentliche Kündigung. Er argumentierte, durch das Scheitern der Ehe sei auch die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag weggefallen. Der Vermieter sah das anders und pochte auf Einhaltung des Mietvertrags. Er könne schließlich nicht gezwungen werden, die Folgekosten eines Ehekrachs zu tragen, meinte er. Das Amtsgericht Schöneberg gab ihm Recht. Prinzipiell sei eine Kündigung zwar möglich, wenn sich die Lebensverhältnisse des Mieters grundlegend änderten – beispielsweise bei beruflich begründetem Umzug oder schwerer Krankheit. Diese Sonderregelung gelte jedoch nicht bei einem Scheitern der Ehe. Wer als Paar einen Mietvertrag unterschreibe, müsse das Trennungsrisiko in seine Überlegungen mit einbeziehen. Dem Vermieter als unbeteiligtem Dritten dürfe es nicht aufgebürdet werden, hieß es.

Aktenzeichen: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, 15 C 272/95