Alles klar?

„Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig Saldoposten in Rechnung, ist die gegen einen anderen Anspruch erklärte Aufrechnung mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht. Dies gilt auch dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden. Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erworbenen Kaufpreis erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang abgegolten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen. Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich erfolgt.“

BGH am 14.7.2000