piwik no script img

Alles klar?

„Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig Saldoposten in Rechnung, ist die gegen einen anderen Anspruch erklärte Aufrechnung mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht. Dies gilt auch dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden. Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erworbenen Kaufpreis erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang abgegolten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen. Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich erfolgt.“

BGH am 14.7.2000

40.000 mal Danke!

40.000 Menschen beteiligen sich bei taz zahl ich – weil unabhängiger, kritischer Journalismus in diesen Zeiten gebraucht wird. Weil es die taz braucht. Dafür möchten wir uns herzlich bedanken! Ihre Solidarität sorgt dafür, dass taz.de für alle frei zugänglich bleibt. Denn wir verstehen Journalismus nicht nur als Ware, sondern als öffentliches Gut. Was uns besonders macht? Sie, unsere Leser*innen. Sie wissen: Zahlen muss niemand, aber guter Journalismus hat seinen Preis. Und immer mehr machen mit und entscheiden sich für eine freiwillige Unterstützung der taz! Dieser Schub trägt uns gemeinsam in die Zukunft. Wir suchen auch weiterhin Unterstützung: suchen wir auch weiterhin Ihre Unterstützung. Setzen auch Sie jetzt ein Zeichen für kritischen Journalismus – schon mit 5 Euro im Monat! Jetzt unterstützen