NPD darf nicht vors Verfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde gegen Kontenkündigung wegen fehlender juristischer Sorgfalt nicht angenommen

BERLIN epd/taz■ Die NPD darf nicht vor dem Bundesverfassungsgericht klagen. Das Gericht hat gestern vier Verfassungsbeschwerden der Partei gegen die Kündigung ihrer Bank-Girokonten nicht angenommen. Die Beschwerden seien unzulässig, weil sie gegen das Prinzip der Subsidiarität verstoßen hätten: Die NPD habe den Rechtsweg bei mehreren Fachgerichten nicht ausgeschöpft, teilte die vierte Kammer des Zweiten Senats unter Gerichtspräsidentin Jutta Limbach mit. Eingereicht hatten die Verfassungsbeschwerde die Bundes-NPD, fünf Landesverbände und die Jungen Nationaldemokraten.

Nachdem der Partei im vergangenen Jahr unter anderem Postbank und Sparkassenfilialen die Konten gekündigt hatten, strengte die NPD mehrere Eilverfahren an. Doch weder das Oberlandesgericht Köln, noch das des Saarlands und Brandenburgs wiesen die Kreditinstitute an, die Kontokündigungen rückgängig zu machen.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die NPD in diesen vorangegangenen Verfahren nicht schlüssig hätte darlegen können, warum eine Kontoeröffnung bei anderen Banken unmöglich gewesen sei.

Außerdem habe die NPD nicht deutlich gemacht, wie die Kündigungen ihre Grundrechte verletzten: „Die bloße Angabe von Grundgesetz-Artikeln reicht als Begründung nicht aus“, schreiben die Richter in ihrer Entscheidung.

Die Ablehnung der NPD-Beschwerde bestätige die betroffenen Kreditinstitute, sagte Christiane Zerfaß, Sprecherin der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) gegenüber der taz. Die Auflösung der NPD-Konten sei „ein mutiger Schritt“ gewesen, man habe trotz rechtlicher Risiken „Flagge gezeigt“. Jetzt gehe es darum, so Zerfaß, endgültige Rechtssicherheit für die Kreditinstitute zu schaffen – durch das Verbot der NPD. SF